46 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
2.
Die Vorherrschaft der privatrechtlichen Anschauung in
der Rechtslehre hat es bewirkt, daß lange Zeit hindurch der
Vertragsbegriff überhaupt in dem des Privatrechts aufging.
Damit war der rechtsgeschäftliche Charakter des Vertrags
zu einem unantastbaren Prinzip erhoben. Der neuesten
Theorie des öffentlichen Rechts ist es indessen gelungen, den
Glauben an die Allmacht dieses Prinzips zu brechen und
eine Anschauung vom Wesen des Vertrags zu begründen,
die über die Grenzen der privatrechtlichen Vorstellung hinaus
führt. Wir wissen heute, daß es auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechts Verträge oder Vereinbarungen gibt, die
mit der privatrechtlichen Vertragslehre nicht in Übereinstim
mung zu bringen sind, weil sie nicht nur ein Rechtsverhältnis
begründen, sondern auch rechtsschöpferisch wirken. Wir
treffen solche rechtsschöpferischen Verträge zunächst auf dem
Gebiete des Staatsrechts an, wo es Verträgen rechtlich ge
lingt, objektives Verfassungsrecht zu erzeugen. Es ist das
Verdienst Bindingsft an der Hand der Vorgänge, die
zur Gründung des Norddeutschen Bundes geführt haben,
diese normative Wirkung einer Willenseinigung, die er Ver
einbarung nennt, gezeigt zu haben. „Die ,Vereinbarung'
bildet den Tatbestand, die Entstehung der Verfassnng als
echten Gesetzes seine Rechtsfolge." Dieselbe Erscheinung zeigt
sich auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts, wo heute an
erkannt ist, daß unter bestimmten Voraussetzungen Verein
barungen der Beteiligten objektive Verwaltungsnormen
schaffen können. Ihr Wesen ist, wie es An schützt) kurz
formuliert, nicht das des Rechtsgeschäfts, sondern das der
Rechtssetzung. Eine solche Vereinbarung liegt beispielsweise
*) Die Gründung des Norddeutschen Bundes. Ein Beitrag zur Lehre
von der Staatenschöpfung, 1889, S. 65 ff. Über die weitere Literatur vgl.
Flein er, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts S. 82 Anm. 44.
2 ) PrVerwBl. XXII S. 83, 88 ff.