Contents: Ein Arbeitstarifgesetz

46 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
2. 
Die Vorherrschaft der privatrechtlichen Anschauung in 
der Rechtslehre hat es bewirkt, daß lange Zeit hindurch der 
Vertragsbegriff überhaupt in dem des Privatrechts aufging. 
Damit war der rechtsgeschäftliche Charakter des Vertrags 
zu einem unantastbaren Prinzip erhoben. Der neuesten 
Theorie des öffentlichen Rechts ist es indessen gelungen, den 
Glauben an die Allmacht dieses Prinzips zu brechen und 
eine Anschauung vom Wesen des Vertrags zu begründen, 
die über die Grenzen der privatrechtlichen Vorstellung hinaus 
führt. Wir wissen heute, daß es auf dem Gebiete des 
öffentlichen Rechts Verträge oder Vereinbarungen gibt, die 
mit der privatrechtlichen Vertragslehre nicht in Übereinstim 
mung zu bringen sind, weil sie nicht nur ein Rechtsverhältnis 
begründen, sondern auch rechtsschöpferisch wirken. Wir 
treffen solche rechtsschöpferischen Verträge zunächst auf dem 
Gebiete des Staatsrechts an, wo es Verträgen rechtlich ge 
lingt, objektives Verfassungsrecht zu erzeugen. Es ist das 
Verdienst Bindingsft an der Hand der Vorgänge, die 
zur Gründung des Norddeutschen Bundes geführt haben, 
diese normative Wirkung einer Willenseinigung, die er Ver 
einbarung nennt, gezeigt zu haben. „Die ,Vereinbarung' 
bildet den Tatbestand, die Entstehung der Verfassnng als 
echten Gesetzes seine Rechtsfolge." Dieselbe Erscheinung zeigt 
sich auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts, wo heute an 
erkannt ist, daß unter bestimmten Voraussetzungen Verein 
barungen der Beteiligten objektive Verwaltungsnormen 
schaffen können. Ihr Wesen ist, wie es An schützt) kurz 
formuliert, nicht das des Rechtsgeschäfts, sondern das der 
Rechtssetzung. Eine solche Vereinbarung liegt beispielsweise 
*) Die Gründung des Norddeutschen Bundes. Ein Beitrag zur Lehre 
von der Staatenschöpfung, 1889, S. 65 ff. Über die weitere Literatur vgl. 
Flein er, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts S. 82 Anm. 44. 
2 ) PrVerwBl. XXII S. 83, 88 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.