Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 45 
früher unbekannte Bedeutung H". Keineswegs waren diese 
Landfriedensverträge nur unter den Mitgliedern desselben 
Standes, unter Fürstenständen, Herren und Rittern ge 
bräuchlich; mehr noch wurden sie abgeschlossen zwischen den 
verschiedenen Ständen, deren verschiedene Interessen eine über 
den bloßen Friedensbund hinausreichende Einigung in der 
Regel hinderte * 2 3 4 ). Das für uns wesentliche ist, daß dieser 
durch Landfriedensvertrag gewonnene Landfrieden objektive 
Rechtsnormen aufstellt, welche von jedem Dritten beobachtet 
werden müssen^). Das durch ihn erlassene Friedensgebot 
zur Unterlassung jeder an sich auch rechtmäßigen Fehde wirkt 
als objektive Norm. Besonders scharf hat Gierke den ob 
jektiven Charakter dieser Friedensverträge festgestellt, indem 
er sagt: „Ihr Zweck war nicht die Regelung von Rechts 
verhältnissen unter den Paziszenten, sondern die Herstellung 
objektiver, wenn auch in ihrer Geltung nur auf die Zeit be 
schränkter Rechtsnormen für einen bestimmten Kreis von 
Personen und für ein bestimmtes Gebiet." 
So sehen wir, daß aus Gebieten, die dem Tarifvertrag 
innerlich verwandt sind, ein Vertragsgedanke herrschend war, 
der den von Tarifbeteiligten erstrebten, vom geltenden Recht 
aber nicht zugelassenen normativen Sinn hatteH. 
') Gierte a. a. O. I S. 501 ff. 
Gierke a. a. O. S. 503. 
3 ) Loening a. a. O. S. 484 Anm. 1. 
4 ) Die allgemeine Bedeutung dieser rechtsnormativen Verträge für das 
Mittelalter hat namentlich Puchta, Das Gewohnheitsrecht, 1828, I S. 156, 
erkannt. Er spricht von „gewillkürtem Recht". „Wir können ... in Er 
wägung der damaligen Zustände dieses gewillkürte Recht nur ein vertrags 
mäßiges nennen, so aber, daß die Wirkung jener Willküren über die 
Wirkungen gewöhnlicher Verträge weit hinausging, und wirkliches Recht, so 
gut wie gesetzliches, dadurch hervorgebracht wurde." Denselben Gedanken 
spricht kurz und bündig Eichhorn a. a. O. § 259 aus: „. . . autonomische 
Normen entstanden durch vertragsweise Übereinkunft der Interessenten".
	        
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