Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 45
früher unbekannte Bedeutung H". Keineswegs waren diese
Landfriedensverträge nur unter den Mitgliedern desselben
Standes, unter Fürstenständen, Herren und Rittern ge
bräuchlich; mehr noch wurden sie abgeschlossen zwischen den
verschiedenen Ständen, deren verschiedene Interessen eine über
den bloßen Friedensbund hinausreichende Einigung in der
Regel hinderte * 2 3 4 ). Das für uns wesentliche ist, daß dieser
durch Landfriedensvertrag gewonnene Landfrieden objektive
Rechtsnormen aufstellt, welche von jedem Dritten beobachtet
werden müssen^). Das durch ihn erlassene Friedensgebot
zur Unterlassung jeder an sich auch rechtmäßigen Fehde wirkt
als objektive Norm. Besonders scharf hat Gierke den ob
jektiven Charakter dieser Friedensverträge festgestellt, indem
er sagt: „Ihr Zweck war nicht die Regelung von Rechts
verhältnissen unter den Paziszenten, sondern die Herstellung
objektiver, wenn auch in ihrer Geltung nur auf die Zeit be
schränkter Rechtsnormen für einen bestimmten Kreis von
Personen und für ein bestimmtes Gebiet."
So sehen wir, daß aus Gebieten, die dem Tarifvertrag
innerlich verwandt sind, ein Vertragsgedanke herrschend war,
der den von Tarifbeteiligten erstrebten, vom geltenden Recht
aber nicht zugelassenen normativen Sinn hatteH.
') Gierte a. a. O. I S. 501 ff.
Gierke a. a. O. S. 503.
3 ) Loening a. a. O. S. 484 Anm. 1.
4 ) Die allgemeine Bedeutung dieser rechtsnormativen Verträge für das
Mittelalter hat namentlich Puchta, Das Gewohnheitsrecht, 1828, I S. 156,
erkannt. Er spricht von „gewillkürtem Recht". „Wir können ... in Er
wägung der damaligen Zustände dieses gewillkürte Recht nur ein vertrags
mäßiges nennen, so aber, daß die Wirkung jener Willküren über die
Wirkungen gewöhnlicher Verträge weit hinausging, und wirkliches Recht, so
gut wie gesetzliches, dadurch hervorgebracht wurde." Denselben Gedanken
spricht kurz und bündig Eichhorn a. a. O. § 259 aus: „. . . autonomische
Normen entstanden durch vertragsweise Übereinkunft der Interessenten".