Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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in erster Linie mit den für diese Gebiete ergangenen Entlastungs 
gesetzen (siehe oben S. 45/46) Zusammenhängen. 
Im ganzen betrachtet lassen sich sonach neben der kurzen Bestrik- 
tionsperiode 1886—89 zwei große Expansionsperioden in der Ent 
wicklung der Zuschlagsbesteuerung der Gemeinden unterscheiden: die 
erste bis 1886, die andere von 1889 ab, die in den letzten Jahren 
besonders kraftvoll in die Erscheinung tritt. 
Die Tatsachen lehren also, daß alle von der Gesetzgebung an 
gewandten, wie auch immer konstruierten Mittel, der Tendenz zu 
nehmender Grund- und Gebäudesteuerbelastung Einhalt zu gebieten, 
in ihrer endgültigen Wirksamkeit versagten. So ist der Aufbau der 
Kommunalbesteuerung vorwiegend auf dem Immobilienbesitz eine tat 
sächliche Notwendigkeit. 
II, Die durchschnittliche Belastung pro Kopf der 
Bevölkerung mit Gemeindezuschlägen betrug i. J. 1912 im ganzen 
Königreich 5,58 L. *) gegenüber einer Gesamtbelastung mit Gemeinde 
abgaben von 14,64 L. pro Kopf. Unter Hinzurechnung der Provin 
zialzuschläge in Höhe von 3,47 L. pro Kopf stellte sich demnach die 
Gesartitbelastung mit lokalen Grund- und Gebäudesteuerzuschlägen 
auf 9,05 L. 
Die durchschnittliche Prokopfbelastung mit Gemeinde- wie Pro 
vinzialzuschlägen ist im Laufe der Zeit gestiegen. So die Quote an 
Gemeindezuschlägen von 3,12 i. J. 1872 2 ) auf 4,06 L. i. J. 1882 2 ), 
auf 5,58 L. i. J. 1912, der Anteil an den Provinzialzuschlägen in dem 
betrachteten Zeitraum von 2,00 auf 2,65 und auf 3,47 L. Die gesamte 
Prokopfbelastung mit lokalen Zuschlägen ist sonach in jenem Zeitraum 
von 5,12 auf 6,71 und auf 9,05 L. gestiegen. 
Im Verhältnis der beiden Arten der Zuschläge zueinander sind, 
wie leicht begreiflich, die Prokopfanteile an den Gebäude- relativ viel 
stärker gewachsen als die an den Grundsteuerzuschlägen. So sind 
die Gebäudesteuerzuschläge der Gemeinden pro Kopf gestiegen: von 
0,94 L. i. J. 1872 auf 1,33 L. i. J. 1882, auf 2,22 L. i. J. 1912 gegen 
über einer Steigerung der Grundsteueranteile von 2,17 auf 2,72 und 
auf 3,36 L. Analoges gilt von den Provinzialzuschlägen. 
Um die gesamte Grundsteuerlast pro Kopf der Bevöl 
*) Zugrunde gelegt ist die nach den Ergebnissen der Volkszählung vom 
10. Juni 1911 auf den 1. Januar 1912 berechnete Bevölkerungsziier von 34813975. 
2 ) Zugrunde gelegt sind die Bevölkerungszifferu vom 1. Januar 1872 (Volks 
zählung) und 1. Januar 1882 (Volkszählung). 
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