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in erster Linie mit den für diese Gebiete ergangenen Entlastungs
gesetzen (siehe oben S. 45/46) Zusammenhängen.
Im ganzen betrachtet lassen sich sonach neben der kurzen Bestrik-
tionsperiode 1886—89 zwei große Expansionsperioden in der Ent
wicklung der Zuschlagsbesteuerung der Gemeinden unterscheiden: die
erste bis 1886, die andere von 1889 ab, die in den letzten Jahren
besonders kraftvoll in die Erscheinung tritt.
Die Tatsachen lehren also, daß alle von der Gesetzgebung an
gewandten, wie auch immer konstruierten Mittel, der Tendenz zu
nehmender Grund- und Gebäudesteuerbelastung Einhalt zu gebieten,
in ihrer endgültigen Wirksamkeit versagten. So ist der Aufbau der
Kommunalbesteuerung vorwiegend auf dem Immobilienbesitz eine tat
sächliche Notwendigkeit.
II, Die durchschnittliche Belastung pro Kopf der
Bevölkerung mit Gemeindezuschlägen betrug i. J. 1912 im ganzen
Königreich 5,58 L. *) gegenüber einer Gesamtbelastung mit Gemeinde
abgaben von 14,64 L. pro Kopf. Unter Hinzurechnung der Provin
zialzuschläge in Höhe von 3,47 L. pro Kopf stellte sich demnach die
Gesartitbelastung mit lokalen Grund- und Gebäudesteuerzuschlägen
auf 9,05 L.
Die durchschnittliche Prokopfbelastung mit Gemeinde- wie Pro
vinzialzuschlägen ist im Laufe der Zeit gestiegen. So die Quote an
Gemeindezuschlägen von 3,12 i. J. 1872 2 ) auf 4,06 L. i. J. 1882 2 ),
auf 5,58 L. i. J. 1912, der Anteil an den Provinzialzuschlägen in dem
betrachteten Zeitraum von 2,00 auf 2,65 und auf 3,47 L. Die gesamte
Prokopfbelastung mit lokalen Zuschlägen ist sonach in jenem Zeitraum
von 5,12 auf 6,71 und auf 9,05 L. gestiegen.
Im Verhältnis der beiden Arten der Zuschläge zueinander sind,
wie leicht begreiflich, die Prokopfanteile an den Gebäude- relativ viel
stärker gewachsen als die an den Grundsteuerzuschlägen. So sind
die Gebäudesteuerzuschläge der Gemeinden pro Kopf gestiegen: von
0,94 L. i. J. 1872 auf 1,33 L. i. J. 1882, auf 2,22 L. i. J. 1912 gegen
über einer Steigerung der Grundsteueranteile von 2,17 auf 2,72 und
auf 3,36 L. Analoges gilt von den Provinzialzuschlägen.
Um die gesamte Grundsteuerlast pro Kopf der Bevöl
*) Zugrunde gelegt ist die nach den Ergebnissen der Volkszählung vom
10. Juni 1911 auf den 1. Januar 1912 berechnete Bevölkerungsziier von 34813975.
2 ) Zugrunde gelegt sind die Bevölkerungszifferu vom 1. Januar 1872 (Volks
zählung) und 1. Januar 1882 (Volkszählung).
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