Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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in  erster  Linie  mit  den  für  diese  Gebiete  ergangenen  Entlastungsgesetzen ­
  (siehe  oben  S.  45/46)  Zusammenhängen.
Im  ganzen  betrachtet  lassen  sich  sonach  neben  der  kurzen  Bestriktionsperiode
  1886—89  zwei  große  Expansionsperioden  in  der  Entwicklung ­
  der  Zuschlagsbesteuerung  der  Gemeinden  unterscheiden:  die
erste  bis  1886,  die  andere  von  1889  ab,  die  in  den  letzten  Jahren
besonders  kraftvoll  in  die  Erscheinung  tritt.
Die  Tatsachen  lehren  also,  daß  alle  von  der  Gesetzgebung  angewandten, ­
  wie  auch  immer  konstruierten  Mittel,  der  Tendenz  zunehmender ­
  Grund-  und  Gebäudesteuerbelastung  Einhalt  zu  gebieten,
in  ihrer  endgültigen  Wirksamkeit  versagten.  So  ist  der  Aufbau  der
Kommunalbesteuerung  vorwiegend  auf  dem  Immobilienbesitz  eine  tatsächliche ­
  Notwendigkeit.
II,  Die  durchschnittliche  Belastung  pro  Kopf  der
Bevölkerung  mit  Gemeindezuschlägen  betrug  i.  J.  1912  im  ganzen
Königreich  5,58  L.  *)  gegenüber  einer  Gesamtbelastung  mit  Gemeindeabgaben ­
  von  14,64  L.  pro  Kopf.  Unter  Hinzurechnung  der  Provinzialzuschläge ­
  in  Höhe  von  3,47  L.  pro  Kopf  stellte  sich  demnach  die
Gesartitbelastung  mit  lokalen  Grund-  und  Gebäudesteuerzuschlägen
auf  9,05  L.
Die  durchschnittliche  Prokopfbelastung  mit  Gemeinde-  wie  Provinzialzuschlägen ­
  ist  im  Laufe  der  Zeit  gestiegen.  So  die  Quote  an
Gemeindezuschlägen  von  3,12  i.  J.  1872  2 )  auf  4,06  L.  i.  J.  1882  2 ),
auf  5,58  L.  i.  J.  1912,  der  Anteil  an  den  Provinzialzuschlägen  in  dem
betrachteten  Zeitraum  von  2,00  auf  2,65  und  auf  3,47  L.  Die  gesamte
Prokopfbelastung  mit  lokalen  Zuschlägen  ist  sonach  in  jenem  Zeitraum
von  5,12  auf  6,71  und  auf  9,05  L.  gestiegen.
Im  Verhältnis  der  beiden  Arten  der  Zuschläge  zueinander  sind,
wie  leicht  begreiflich,  die  Prokopfanteile  an  den  Gebäude-  relativ  viel
stärker  gewachsen  als  die  an  den  Grundsteuerzuschlägen.  So  sind
die  Gebäudesteuerzuschläge  der  Gemeinden  pro  Kopf  gestiegen:  von
0,94  L.  i.  J.  1872  auf  1,33  L.  i.  J.  1882,  auf  2,22  L.  i.  J.  1912  gegenüber ­
  einer  Steigerung  der  Grundsteueranteile  von  2,17  auf  2,72  und
auf  3,36  L.  Analoges  gilt  von  den  Provinzialzuschlägen.
Um  die  gesamte  Grundsteuerlast  pro  Kopf  der  Bevöl*) ­

  Zugrunde  gelegt  ist  die  nach  den  Ergebnissen  der  Volkszählung  vom
10.  Juni  1911  auf  den  1.  Januar  1912  berechnete  Bevölkerungsziier  von  34813975.
2 )  Zugrunde  gelegt  sind  die  Bevölkerungszifferu  vom  1.  Januar  1872  (Volkszählung) ­
  und  1.  Januar  1882  (Volkszählung).

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