fullscreen: Zur Revision des Fabrikgesetzes

Art. 10. 
   
   
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nie alle Eventualitäten zum Voraus mit völliger Bestimmtheit ab- 
sehen und berücksichtigen lassen, so kann die Industrie auch in 
Zukunft der Ueberzeitarbeit nicht vollständig entraten, sofern sie ihren 
Verpflichtungen nachkommen und ihre Kundschaft behalten will. 
Es ist hiebei nicht zu übersehen, dass eine grössere Fabrik, die 
sich meist aus einer Anzahl verschiedenartiger Betriebe in räumlich 
getrennten Werkstätten zusammensetzt, nie eine Arbeitszeitverlän- 
gerung für alle Betriebsabteilungen gleichzeitig nachzusuchen im 
Falle ist; sie verlangt nach Bedarf Bewilligungen für die einzelnen 
Abteilungen oder auch nur für einzelne Leute dieser Abteilungen. 
Wenn nun aber nach dem Vorschlage der Fabrikinspektoren die 
Zahl der Tage für Ueberzeitarbeit für alle Fabriken ohne Unter- 
scheidung der Art der Bewilligungen schablonenhaft auf achtzig 
Tage beschränkt würde, so wäre das eine ungleiche Behandlung 
der Fabriken; der grossen Fabrik mit ihren vielen Abteilungen und 
ihrer hohen Arbeiterzahl würde per Arbeiter oder per Normal- 
arbeitsstunde durchschnittlich viel weniger Ueberzeit bewilligt 
werden dürfen, als kleinen und einheitlichen Betrieben. Wir 
wünschen daher, dass im Gesetze auf diese Verhältnisse Rücksicht 
genommen werde. Unser Vorschlag lautet: 
Ueberzeitarbeit, d. h. Arbeit an Werktagen über das 
Maximum der Tages- oder Wochenstunden hinaus, 
kann unter folgenden Bedingungen gestattet werden: 
1. mit Ausnahme der Vorabende von Sonn- und 
Festtagen, bis auf 2 Stunden per Tag innerhalb 
der gesetzlichen Arbeitsstunden (5 Uhr morgens 
bis 8 Uhr.abends): bei Arbeitsüberhäufung oder 
dringender Saisonarbeit; die Bewilligung darf 
aber für eine Fabrik beziehungsweise diegleiche 
Betriebsabteilung einer Fabrik höchstens für 
20 Tage in einem Monat und 80 Tage im ganzen 
Jahr erteilt werden; 
9, an allen Werktagen ohne Beschränkung der 
Zeit: in Notfällen. 
Durch diese Fassung wird alles, was die Fabrikinspektoren 
anstreben, viel besser erreicht: Ueberzeit darf nur innerhalb der 
gesetzlichen Arbeitsstunden zwischen 5 Uhr morgens und 8 Uhr 
abends bis auf -2 Stunden per Tag bei Arbeitsüberhäufung 
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
	        
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