Art. 10.
Rs
nie alle Eventualitäten zum Voraus mit völliger Bestimmtheit ab-
sehen und berücksichtigen lassen, so kann die Industrie auch in
Zukunft der Ueberzeitarbeit nicht vollständig entraten, sofern sie ihren
Verpflichtungen nachkommen und ihre Kundschaft behalten will.
Es ist hiebei nicht zu übersehen, dass eine grössere Fabrik, die
sich meist aus einer Anzahl verschiedenartiger Betriebe in räumlich
getrennten Werkstätten zusammensetzt, nie eine Arbeitszeitverlän-
gerung für alle Betriebsabteilungen gleichzeitig nachzusuchen im
Falle ist; sie verlangt nach Bedarf Bewilligungen für die einzelnen
Abteilungen oder auch nur für einzelne Leute dieser Abteilungen.
Wenn nun aber nach dem Vorschlage der Fabrikinspektoren die
Zahl der Tage für Ueberzeitarbeit für alle Fabriken ohne Unter-
scheidung der Art der Bewilligungen schablonenhaft auf achtzig
Tage beschränkt würde, so wäre das eine ungleiche Behandlung
der Fabriken; der grossen Fabrik mit ihren vielen Abteilungen und
ihrer hohen Arbeiterzahl würde per Arbeiter oder per Normal-
arbeitsstunde durchschnittlich viel weniger Ueberzeit bewilligt
werden dürfen, als kleinen und einheitlichen Betrieben. Wir
wünschen daher, dass im Gesetze auf diese Verhältnisse Rücksicht
genommen werde. Unser Vorschlag lautet:
Ueberzeitarbeit, d. h. Arbeit an Werktagen über das
Maximum der Tages- oder Wochenstunden hinaus,
kann unter folgenden Bedingungen gestattet werden:
1. mit Ausnahme der Vorabende von Sonn- und
Festtagen, bis auf 2 Stunden per Tag innerhalb
der gesetzlichen Arbeitsstunden (5 Uhr morgens
bis 8 Uhr.abends): bei Arbeitsüberhäufung oder
dringender Saisonarbeit; die Bewilligung darf
aber für eine Fabrik beziehungsweise diegleiche
Betriebsabteilung einer Fabrik höchstens für
20 Tage in einem Monat und 80 Tage im ganzen
Jahr erteilt werden;
9, an allen Werktagen ohne Beschränkung der
Zeit: in Notfällen.
Durch diese Fassung wird alles, was die Fabrikinspektoren
anstreben, viel besser erreicht: Ueberzeit darf nur innerhalb der
gesetzlichen Arbeitsstunden zwischen 5 Uhr morgens und 8 Uhr
abends bis auf -2 Stunden per Tag bei Arbeitsüberhäufung