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den Schultern der Grund- und Gebäudebesitzer. Sie beträgt im
ganzen über eine halbe Milliarde 1 ). Man kann wohl daran zweifeln,
ob diese hohe Steuerlast noch in einem gesunden Verhältnis zum
Reichtum und zur Produktivkraft des Landes steht. Schätzen wir
das Volkseinkommen Italiens auf rund 5V 2 Milliarden Lire und
rechnen 3 1 / 2 Milliarden auf Einkünfte aus Grund- und Gebäude
besitz, so wären diese im Durchschnitt mit etwa 15 °/ 0 * 2 ) belastet
Dabei ist nicht einmal die Belastung des Grundbesitzes mit anderen
Abgaben wie Viehsteuer, Eamiliensteuer u. dgl. mit eingerechnet.
So können wir uns des Eindrucks nicht erwehren, daß die
Grund- und Gebäudebesteuerung in Italien seitens des Staates und
der Kommunalkörper schon vielfach bis an die Grenzen ihrer Leistungs
fähigkeit und Elastizität angespannt ist. Jede direkte Steuer, in
welcher Gestalt sie auch erscheinen mag, hat immer nur eine relativ
beschränkte finanzielle Auswertbarkeit. In einem namentlich jungen
Staate mit großem Steuerbedarf sind daher Verbrauchssteuern, Ver
kehrsabgaben und andere indirekte Steuerformen eine unabweisbare
Notwendigkeit.
III. Die schwierigste Frage wohl aber ist die, wie die kommu
nale Grund- und Gebäudebesteuerung in Italien vom Standpunkt der
Gerechtigkeit zu beurteilen ist. Diese Frage ist um so schwieriger
als wir bezüglich der Fernwirkung der Immobiliarsteuern durch die
Überwälzungsvorgänge noch im Dunkeln tappen.
Die gestellte Frage schließt die Vorfrage in sich, das Grund
problem der Kommunalbesteuerung überhaupt: Ist und inwieweit ist
eine besondere Belastung des Grund- und Gebäudebesitzes (sowie des
Gewerbes) mit Realsteuern zu fordern? In der Theorie befürwortet
man eine solche Sonderbelastung unter dem Gesichtspunkt des Grund
satzes von Leistung und Gegenleistung, indem die Grund- und Haus
besitzer durch die Gemeindeaufwendungen besonders bereichert würden
J ) Staatliche Grund- und Gebäudesteuer 1912/13: 190,4 MOL, Gemeindezuschläge
1912: 194,4 MiO. und Provinzialzuschläge 1912; 120,8 Mül. Lire.
2 ) Die Schätzungen des Volkseinkommens und Volksvenn ögens Italiens weichen
natürlich sehr voneinander ah. Ersteres wird nach mehr oder weniger optimistischen
Berechnungen auf 3‘/ 2 bis 5 Milliarden Lire geschätzt. Das Volksvermögen Italiens
wird von Nitti (La ricchezza dell’ Italia, Torino, 1905) für 1903 auf 65 Milliarden
veranschlagt, Prinzivalle (La ricchezza privata in Italia, Napoli, 1909) kommt
für 1908 zu gleichem Ergebnis. S. auch Pantaleoni; Ammontare probabile della
ricchezza privata in Italia dal 1872 al 1889, im „Qiornale degli Economisti“,
August 1890. — Disegno di legge (Angelo Majorana) — Eiordinamento dei tributi
comunali — sednta del 14 die. 1905, S. 13 (Atti pari., legisl. XXII, No. 339).