Metadata: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Straßenbahnen, Ziegeleien usw., so müssen wir zu dem Schluß 
kommen, daß für die Revision derartiger Betriebe an die Revisoren 
die Forderung vollkommener kaufmännischer Durchbildung mit 
Recht gestellt werden darf. In dieser Erkenntnis lassen auch schon 
verschiedene Gemeinden ihre Betriebswerke durch Treuhandgesell- 
schaften revidieren, so Düsseldorf, Göttingen, Lüneburg, Osnabrück u. a. 
Hieraus ist auch die Forderung nach einer „gemeindlichen Treuhand- 
gesellschaft" entstanden. Der Gedanke tauchte zuerst in der Stadt 
verordnetenversammlung zu Düsseldorf v. 27. 11. 1912 gelegentlich 
der Beratung der Haushaltpläne auf, über die die Rheinisch- 
Westfälische Zeitung st wie folgt berichtet: „. . . Hier wies ein 
Redner auf die wachsende Verantwortung hin, die den Stadt 
verordneten der großen Gemeinden obliege und die es wohl ver 
ständlich erscheinen lasse, die Frage auszuwerfen, ob auch alles 
für die unerläßliche Prüfung der Geschäfte der Verwaltung geschehe. 
Hier könne die übliche Revision, wie sie in kleineren Gemeinden 
genüge, nicht mehr als ausreichend bezeichnet werden. Und ähnlich 
wie die Industrie ihre Treuhandgesellschaften habe, sei auch für 
die Kommunen die Schaffung von Treuhandgesellschaften zu fordern. 
Diese Gesellschaften sollten nicht lediglich prüfen, sondern auch 
Anregungen und Verbesserung in der Verwaltung geben. . . 
Der Stadtverordnete. . . betonte jedoch, daß es nicht allein darauf 
ankomme, die nach rein kaufmännischen Grundsätzen betriebenen 
Einrichtungen der Gemeinden zu prüfen, sondern alle Zweige der 
Verwaltung. Diese Prüfung könne nur durch besonders vor 
gebildete Beamte vorgenommen werden und deshalb sei auch die 
Schaffung gemeindlicher Treuhandgesellschaften zu fordern. Die 
Anregung wurde von dem Sprecher der liberalen Fraktion noch 
unterstrichen, und Oberbürgermeister vr. Oehler erklärte, die An 
gelegenheit im Vorstand des preußischen Städtetags zur Sprache 
zu bringen"?) 
Der Vorschlag der Gründung gemeindlicher Treuhandgesell- 
fchaften ist um so beachtenswerter, als er von einem Mitglied 
des heute bestehenden Kontrollorgans (Stadtverordnete) ausgeht. 
Diese Einrichtung hätte aber den wesentlichen Vorteil gegen 
die jetzt bestehenden Kontrollorgane, daß sie außerhalb des eigent 
lichen Gemeindeorganismus stehen würde; ihre Beamten brauchen 
keine Rücksicht aus den Auftraggeber oder den zu Revidierenden 
zu nehmen. Gerade das Abhängigkeitsverhältnis, das sich not- 
1) v. 28. 11. 1912. 
2 ) Laut Schreiben v. 27. 5. 1913 des Herrn Oberbürgermeister vr. Oehler 
an den Verfasser hatte derselbe bisher noch keine Gelegenheit, die Angelegenheit 
beim Vorstand des preußischen Städtetages zur Sprache zu bringen.
	        
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