14. Titel: Gefellidhaft. SS 723—725. 1315
.,, V. Die Frage, ob fih eine Kündigung wieder befeitigen läßt, wird zu bejahen
lein, jedoch mit dem Abmaße, daß ein derartiger Aft Die Mitwirkung Jämtlicdher Gefell-
Icaiter bebinat und daß die Nuflötung noch nicht endgültig bewirkt fein darf, Val. Knofke
S. 111 und Dertmann Bem. 5.
al VI: 8723 muß au auf die vor dem 1. Januar 1900 entHandenen Sefellfchaften
ee ven dung finden, vol. Ripr. d. DL, (Kiel) Bd. 6 S. 445 (= Seuff. Arch. Bd. 57
T. 147); wegen Aof. 3 {. oben Bem. IV, £.
5 VII. Ueber die Frage, ob und inwieweit der 8 723 den allgemeinen & 323 bei
et Gefellichaft erfegt, vol. Bem. V, d zu S 705. . 5
38 Äuch bei pofitiven VertragSverlebungen eines Gefellfchafters find nicht
G 325, 326, {ondern nur 8 723 anwendbar, RNGE. Recht 1909 Hr. 2785, 1. auch
3.1909 S, 931 Nr. 13.
CH ‚Hinfichtlih des ZieferungsSsvertragS, den ein Syndifatsmitglied, wenn auch
teter DE mit dem Syndikat .abgefchloffen hat, befteht kein Kündigungsrecht
u$ $ 723, |}. ROE. Recht 1910 Nr. 2814.
; VIIL Neder Rücktritt von einem Kartell vol, ROSE, Bd. 53 S. 19, Fuld
m der Btichr. f. Aftiengefellichaiten Bd. 13 S. 32, 1omie in HoldheimaMSchr.
Be S. 36; 1. ferner ROE, Bd. 73 S. 429 (Grenzen der Bindung eines Kartell- und
eiellichaftsmitgliedE, insbe]. Yusichluß des Kündigungsrecht®). . ;
8 Ueber Ausicheiden bei einer Lorteriegemein| Haft vol. Ripr. d. DLSG, (Kiel)
96. 11 und Sur. Wichr. 1904 S. 543.4
IX. SHinfichtlich der offenen HandelsSgefellfdhaft |. SS 132, 138.
$ 724.
St eine Gefelljehaft für die Lebenszeit eines Sejellichafter$ eingegangen,
10 fann fie in gleicher .Weije gefündigt werden wie eine für unbeftimmte Beit
ngegangene Sejellichaft. Dasjelbe gilt, wenn eine SGejellihaft nach dem MAb-
Aufe der beftimmten Zeit {tillichweigend fortgefeßt wird.
% I, 650; II, 662; IM, 711.
Noms £ Sag 1 lehut fich einerfeit8 an Art, 123 Abi. 2 HGS3. ä. F. an im gemeinen
die de war die Frage beitritten: vgl. Windfheid-Kipp S 408 Anm. 7), anderjeits war für
= Yufnahme diefer Vorichrift der Erfahrungsfaß maßgebend, daß ein für die Zebhenß-
IM „eingegangener Gefellichaft&vertrag häufig auf Uebereilung, Selbittäufchung und
» Se Or Val. $ 134 HGB. Ueber die Gefellichaft mit unbeftimmter Dauer
. .1 Sag 1.
dies Saß 1 entbält eine zwingende Rechtsvorfchrift; dies ergibt fih aus dem Zwecke
eier Norm.
mit 2, Sag 2 entipriht dem Art. 123 AUof. 1 Nr. 5 GG. &. SF. und harmoniert auch
It dem gemeinen Rechte (val. ferner $ 134 HGB. n. $.).
m) Zur jtillfhweigenden Fortjebung gehört ein Verhalten aller Gefell-
Ihafter, aus welchem erfichtlich tft, daß die Gejellichaft troß des Zeitablauts
jortgejebt werden foll. €3 müffen mit anderen Worten die Erfordernille
einer Hillfdweigenden Vereinbarung vorliegen. Bet einer ausdrücklichen
Bereinbarung einer derartigen FortjeBung wird HbrigenzZ das aleiche gelten
nüffen (Staub Anın. 2 zu S 134 HGB. .
Die Würdigung der im Einzellfalle hbeftehenden und erkennbaren Abficht der
Sefellichafter, Die Gefellichatt nur auf eine beitimmte Zeit fortzu-
jeßen, it natürlich nicht ausgefchloffen MM. 11, 621). ”
e) Außerdem werden hier auch die Bent. zu & 568 enjprechend anwendbar jein.
R 3, Eine Fortfegung der Gefellfihaft kann auch in anderen U {tattfinden.
„ enn ein Yuflöjungsgrund eintritt, 10 beiteht die Gefellichaft als {oa. ANuseinander-
BunasSagefellfchaft fort. val. näher S 730 mit Bem.
+)
S 7256.
. Hat ein Gläubiger eines Gejelljchafters die Pfändung des Antheils des
Sefellichafters an dem Sejellichaftsvermöügen erwirkt, jo Kann er die Gejelljchaft
DIne Einhaltung einer Kündigungsfrift fündigen, fofern der Schuldtitel nicht bloß
Dorläufig vollitrecbar it.