Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

14. Titel: Gefellidhaft. SS 723—725. 1315 
.,, V. Die Frage, ob fih eine Kündigung wieder befeitigen läßt, wird zu bejahen 
lein, jedoch mit dem Abmaße, daß ein derartiger Aft Die Mitwirkung Jämtlicdher Gefell- 
Icaiter bebinat und daß die Nuflötung noch nicht endgültig bewirkt fein darf, Val. Knofke 
S. 111 und Dertmann Bem. 5. 
al VI: 8723 muß au auf die vor dem 1. Januar 1900 entHandenen Sefellfchaften 
ee ven dung finden, vol. Ripr. d. DL, (Kiel) Bd. 6 S. 445 (= Seuff. Arch. Bd. 57 
T. 147); wegen Aof. 3 {. oben Bem. IV, £. 
5 VII. Ueber die Frage, ob und inwieweit der 8 723 den allgemeinen & 323 bei 
et Gefellichaft erfegt, vol. Bem. V, d zu S 705. . 5 
38 Äuch bei pofitiven VertragSverlebungen eines Gefellfchafters find nicht 
G 325, 326, {ondern nur 8 723 anwendbar, RNGE. Recht 1909 Hr. 2785, 1. auch 
3.1909 S, 931 Nr. 13. 
CH ‚Hinfichtlih des ZieferungsSsvertragS, den ein Syndifatsmitglied, wenn auch 
teter DE mit dem Syndikat .abgefchloffen hat, befteht kein Kündigungsrecht 
u$ $ 723, |}. ROE. Recht 1910 Nr. 2814. 
; VIIL Neder Rücktritt von einem Kartell vol, ROSE, Bd. 53 S. 19, Fuld 
m der Btichr. f. Aftiengefellichaiten Bd. 13 S. 32, 1omie in HoldheimaMSchr. 
Be S. 36; 1. ferner ROE, Bd. 73 S. 429 (Grenzen der Bindung eines Kartell- und 
eiellichaftsmitgliedE, insbe]. Yusichluß des Kündigungsrecht®). . ; 
8 Ueber Ausicheiden bei einer Lorteriegemein| Haft vol. Ripr. d. DLSG, (Kiel) 
96. 11 und Sur. Wichr. 1904 S. 543.4 
IX. SHinfichtlich der offenen HandelsSgefellfdhaft |. SS 132, 138. 
$ 724. 
St eine Gefelljehaft für die Lebenszeit eines Sejellichafter$ eingegangen, 
10 fann fie in gleicher .Weije gefündigt werden wie eine für unbeftimmte Beit 
ngegangene Sejellichaft. Dasjelbe gilt, wenn eine SGejellihaft nach dem MAb- 
Aufe der beftimmten Zeit {tillichweigend fortgefeßt wird. 
% I, 650; II, 662; IM, 711. 
Noms £ Sag 1 lehut fich einerfeit8 an Art, 123 Abi. 2 HGS3. ä. F. an im gemeinen 
die de war die Frage beitritten: vgl. Windfheid-Kipp S 408 Anm. 7), anderjeits war für 
= Yufnahme diefer Vorichrift der Erfahrungsfaß maßgebend, daß ein für die Zebhenß- 
IM „eingegangener Gefellichaft&vertrag häufig auf Uebereilung, Selbittäufchung und 
» Se Or Val. $ 134 HGB. Ueber die Gefellichaft mit unbeftimmter Dauer 
. .1 Sag 1. 
dies Saß 1 entbält eine zwingende Rechtsvorfchrift; dies ergibt fih aus dem Zwecke 
eier Norm. 
mit 2, Sag 2 entipriht dem Art. 123 AUof. 1 Nr. 5 GG. &. SF. und harmoniert auch 
It dem gemeinen Rechte (val. ferner $ 134 HGB. n. $.). 
m) Zur jtillfhweigenden Fortjebung gehört ein Verhalten aller Gefell- 
Ihafter, aus welchem erfichtlich tft, daß die Gejellichaft troß des Zeitablauts 
jortgejebt werden foll. €3 müffen mit anderen Worten die Erfordernille 
einer Hillfdweigenden Vereinbarung vorliegen. Bet einer ausdrücklichen 
Bereinbarung einer derartigen FortjeBung wird HbrigenzZ das aleiche gelten 
nüffen (Staub Anın. 2 zu S 134 HGB. . 
Die Würdigung der im Einzellfalle hbeftehenden und erkennbaren Abficht der 
Sefellichafter, Die Gefellichatt nur auf eine beitimmte Zeit fortzu- 
jeßen, it natürlich nicht ausgefchloffen MM. 11, 621). ” 
e) Außerdem werden hier auch die Bent. zu & 568 enjprechend anwendbar jein. 
R 3, Eine Fortfegung der Gefellfihaft kann auch in anderen U {tattfinden. 
„ enn ein Yuflöjungsgrund eintritt, 10 beiteht die Gefellichaft als {oa. ANuseinander- 
BunasSagefellfchaft fort. val. näher S 730 mit Bem. 
+) 
S 7256. 
. Hat ein Gläubiger eines Gejelljchafters die Pfändung des Antheils des 
Sefellichafters an dem Sejellichaftsvermöügen erwirkt, jo Kann er die Gejelljchaft 
DIne Einhaltung einer Kündigungsfrift fündigen, fofern der Schuldtitel nicht bloß 
Dorläufig vollitrecbar it.
	        
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