S. 462) in Kraft trat. Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise waren nach den Haupt
marttorten abgestuft und stiegen vom Osten nach dem Westen. Sie betrugen für die Tonne in
Königsberg und Bromberg für Roggen 209 Mark, für Weizen 249 Mark, in München, Stuttgart,
Straßburg, Aachen für Roggen 237 Mark, für Weizen 277 Mark. Maßgebend war der Höchst
preis des Ortes, an dem die Ware abzunehmen war. Wenn dem Verkäufer also der Höchstpreis
des Verladeortes gezahlt werden sollte, mußte die Ware am Verladeorte abgenommen werden.
Das von der Zentralstelle beschaffte Getreide wurde aber erst von den Proviantämtern an den
Orten, an denen sie ihren Sitz hatten, abgenommen. Daher war der dort geltende Höchstpreis
zu zahlen. Die Fracht war in dem Höchstpreis einbegriffen und von dem Verkäufer zu tragen.
Bei dem großen Bedarf des Westens an Brotgetreide, der aus den Vorräten des
Ostens gedeckt werden mußte, zahlten die Mühlen, um nur die Ware zu erhalten, die Höchst
preise schon den Produzenten ab Verladestation und übernahmen sämtliche Kosten und Spesen
bis zum Verbrauchsort.
Die Landwirtschaftskammern hatten daher Schwierigkeiten, in ihren Bezirken die von
der Zentralstelle angeforderten Mengen zu erwerben. Eine Erleichterung schaffte die Anordnung
des Preußischen Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten, durch welche die Güterabfertigungs
stelle des Verladeortes angewiesen wurde, die Ware vorläufig für die Heeresverwaltung abzu
nehmen. Infolge dieser Maßnahme konnte den Landwirten auch seitens der Landwirtschafts
kammern der am Verladeort geltende Höchtpreis gezahlt und das Getreide sodann auf Kosten
der Heeresverwaltung verladen werden.
Der Handel, soweit er Eigenhandel trieb, hatte hiernach kein Interesse mehr an Ge
schäften für die Zentralstelle. Die Bewegung der Ware brachte ihm keinen ausreichenden Ver
dienst, wenn er den Höchstpreis des Ortes, an dem er die Ware erwerben mußte, bezahlte, und
nur den Höchstpreis des Ortes, nach dem er die Ware lieferte, erhalten konnte. Daher wurde
der Zentralstelle bald nach Inkrafttreten der Bundesratsverordnung von Händlern kein Getreide
mehr angeboten.
Die Zentralstelle war somit ausschließlich auf die Vermittlung der Landwirtschafts
kammern angewiesen, aber auch für diese war es außerordentlich schwer, in ihren Bezirken die
nötigen Mengen Getreide zu erhalten. Da für Mehl keine Höchstpreise bestanden, stieg der
Mehlpreis in kurzer Zeit beträchtlich. Die Mühlen erhielten für ihr Produkt hohe Preise und
konnten daher auch beim Ankauf von Getreide ihren Verkäufern vorteilhafte Bedingungen
bewilligen. Sie durften zwar keinen höheren Preis zahlen, als den Höchstpreis, aber sie ver
standen es trotzdem ihre Angebote annehmbar einzurichten.
- Zunächst suchten sie den örtlichen Handel dadurch für sich zu gewinnen, daß sie ihm
eine erhebliche Vermittlungsgebühr, die weit über das hinausging, was früher für eine derartige
Tätigkeit gezahlt wurde, bewilligten. Den Mühlen erschien dieses Verfahren nicht unzulässig,
bis die Bundesratsverordnung vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 523) bestimmte,
daß beim Umsatz des Getreides durch den Handel dem Höchstpreis höchstens 4 M. für die Tonne
zugeschlagen werden durften, und daß dieser Zuschlag insbesondere Kommissions-, Vermittlungs
und andere Gebühren, sowie alle sonstigen Arten von Aufwendungen umfaßte.
Die Zentralstelle suchte diesem Wettbewerb der Mühlen dadurch entgegenzutreten, daß
sie die Landwirtschaftskammern ermächtigte, den Händlern ihres Bezirks, soweit sie nicht selbst
Verkäufer waren, eine Einkaufsgebühr bis zu 3,50 M. zu bewilligen. Sie hatten dann für die
Gestellung der Säcke und für die sofortige Barzahlung an den Verkäufer auf der Verladestation
Sorge zu tragen. Die Mühlen überboten diese Bedingungen jedoch bald wieder, sodaß auch
diese Maßnahme wenig Erfolg hatte.
Weitere Vorteile gewährten die Mühlen den Händlern dadurch, daß sie bei Lieferung
durch Vermittlung der Händler eine sehr hohe Sackleihgebühr zahlten oder die Säcke zu sehr
hohen Preisen erwarben. Auch dieses Verfahren mußte bis zum Inkrafttreten der Bundesrats
verordnung vom 19. Dezember 1914 für zulässig erachtet werden, da erst durch diese eine be
stimmte Sackleihgebühr und ein bestimmter Sackpreis festgesetzt wurden.