6
Aber nicht nur den Händlern boten die Mühlen besonders günstige Bedingungen,
sondern auch den Landwirten. Sie verpflichteten sich nämlich, den Landwirten, die ihnen Ge
treide verkauften, große Mengen Kleie zu liefern. Da schon damals eine nicht unbedeutende
Nachfrage nach Futtermitteln und insbesondere nach Kleie bestand, bedeutete ein derartiger Ab
schluß für die Landwirte einen erheblichen Vorteil.
Da aus allen diesen Gründen Brotgetreide schwer erhältlich war, beschaffte die Zentral
stelle als Ersatz Mehl und war dadurch in der Lage, auch in den Monaten November und
Dezember den Anforderungen der Heeresverwaltung zu genügen.
Eine gänzliche Veränderung in der Beschaffung des Brotgetreides und Mehls trat ein,
als die Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit
Brotgetreide und Mehl (Reichs-Gesetzbl. S. 35) erlassen wurde. Durch diese Verordnung
wurden sämtliche im Deutschen Reiche vorhandenen Vorräte an Brotgetreide zu Gunsten der
Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. in Berlin, die Mehlvorräte zu Gunsten der Kommunalver
bände, in denen sie sich befanden, beschlagnahmt. Ein freihändiger Erwerb von Brotgetreide war
von dieser Zeit an nicht mehr möglich.
Diese Beschlagnahme führte bei der Lieferung des bei den Mühlen schon bestellten Mehls
zu besonderen Schwierigkeiten. Da die Mühlen infolge der Beschlagnahme kein Getreide be
ziehen konnten, erklärten sie sich zur Erfüllung der Abschlüsse, welche die Zentralstelle mit ihnen
getätigt hatte, außerstande. Zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten wurde eine Vereinbarung
mit der Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. dahin getroffen, daß diese die ihr von der Zentral
stelle bezeichneten Mengen Getreide, die zur Erfüllung der den Mühlen erteilten Aufträge un
bedingt erforderlich waren, freigab.
Um die Versorgung des Heeres mit Brotgetreide auch nach der Beschlagnahme dauernd
sicherzustellen, wurde vereinbart, daß die Zentralstelle dreimal monatlich bei der Kriegsgetreide-
Gesellschaft m. b. H. die für das Heer benötigten Roggen- und Weizen-Mengen anmelden und
daß die Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. diese Mengen innerhalb 8 Tagen an die ihr auf
gegebenen Proviantämter überweisen sollte. Für diese Tätigkeit wurde der Kriegsgetreide-Ge
sellschaft m. b. H. zunächst die gleiche Unkostenentschädigung wie früher den Landwirtschafts
kammern, nämlich 15 Pfg. für jede abgelieferte Tonne zugebilligt. Die Kriegsgetrcide-Gesell-
schaft m. b. H. erklärte jedoch bald, daß ihre eigenen Unkosten diesen Betrag erheblich überstiegen.
Daher wurde die Entschädigung im Einverständnis mit dem Reichsschatzamt und dem Preußischen
Kriegsministerium auf 1 M. für jede abgelieferte Tonne heraufgesetzt.
Die Zentralstelle hatte bei dieser Art der Beschaffung die Aufgabe, darüber zu wachen,
daß die von den einzelnen Aemtern angeforderten Mengen in voller Höhe innerhalb der be
dungenen Ueberweisungsfrist und zu den von den Proviantämtern vorgeschriebenen Bedingungen
zur Ueberweisung gelangten. Es wurde darauf gesehen, daß den am Sitz der Proviantämter
maßgebenden Höchstpreisen durch günstige Verladestationen Rechnung getragen wurde. Anderer
seits wurden die Proviantämter über die einzelnen Eindeckungen und die hierauf bezüglichen
Lieferungsbedingungen unterrichtet.
Soweit sich bei der Lieferung Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den
Kommissionären der Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. und den Proviantämtern ergaben, griff
die Zentralstelle vermittelnd ein. Die Zentralstelle war auch dadurch, daß sie eine genaue
Kontrolle über die Bedarfsanmeldungen der einzelnen Aemter, die Eindeckungen und die
Lieferungen führte, jederzeit in der Lage, Unstimmigkeiten zwischen den Proviantämtern und der
Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. aufzuklären.
Auch im Erntejahr 1915 wurde die Verfügung über das Brotgetreide und Mehl der
früheren Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H., die nunmehr den Namen „Reichsgetreidestelle" er
hielt, zugewiesen. Daher wurde, nachdem die Bundesratsverordnung über den Verkehr mit
Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) erschienen war,
mit der Geschäftsabteilung dieser Stelle der früheren Handhabung entsprechend vereinbart, daß