fullscreen: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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waltung gewisse Bedingungen erfüllen; außerdem muß 
Freizügigkeit bei Wechsel von Ersatzkasse und reichsgesetz- 
licher Angesstelltenversicherung und umgekehrt gewähr- 
leistet sein. 
§ 26. Beiträge, Vermögensverwaltung. 
1. Die Höhe der Beiträge. 
Die Mittel für die Angestelltenversicherung werden, 
abgesehen von Versicherten, deren monatlicher Entgelt 50 g 168 Abs. 2, 
Reichsmark nicht übersteigt, und Lehrlingen, zu gleichen Satz 2 
Teilen von den Arbeitgebern und den Versicherten 
aufgebracht. Die Beiträge werden nach Beitragsmonaten 
berechnet, und für jeden Monat einer versicherungspflichti- 
gen Beschäftigung (Beitragsmonat) ist ein Beitrag zu ent- 
richten. Auch hier geschah die Aufbringung der Beiträge 
früher nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Aber aus den 
gleichen Gründen wie in der Invalidenversicherung er- 
wies sich dieses System als unzureichend für eine genügende 
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung unter den 
heutigen Verhältnissen. Mit Rücksicht darauf ist man 
ähnlich wie in der Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- 
rung zu einer Mischung von Kapitaldeckungs- und Umlage- 
verfahren übergegangen, indem ein Teil der Renten- 
leistung auf dem bisher bestehenden Kapitaldeckungsver- 
fahren beruht, ein anderer Teil nach dem Umlageverfah- 
ren aufgebracht wird. Auch hier kommt die Verschieden- 
heit der Deckungsgrundlagen äußerlich im Beitrag nicht 
zum Ausdruck. i 
Under Gesetz kennt keinen Einheitsbeitrag für alle Ver- 
sicherten, sondern verschiedene Beitragsklassen, die nach den 
Einkommensklassen der Versicherten abgestuft sind. Die 
Beitragshöhe ist im Gesetz selbst festgelegt. 
Nunmehr bestehen ab 1. September 1925 nach der 
Höhe des Monatsverdiensstes der Versicherten folgende g 171, g 172 
Gehaltsklassen mit nachfolgenden Monatsbeiträgen: 
Bezeichnung Höhe des Monats- Höhe des Monats- 
der Klasse verdienstes beitrages 
A. bis 50 Reichsmark Reichsmark 
B über 50 bis 100 Reichsmark 1 
C „..400 .. 200 § . . 
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