Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

26 
gute Regelung des Verdingungswesens namentlich 
der Erlaß einer Verdingungsordnung, hierbei 
können die vom Deutschen Handwerks- und Ge 
werbekammertag sowie die in dem Erlaß des Herrn 
Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 23. Novem 
ber 1905 und in den Ergänzungen aufgestellten 
Grundsätze als Vorbild gelten. Bei der Vergebung 
der Arbeiten läßt sich die Gemeinde nicht aus 
schließlich von ihrem geschäftlichen Interesse als 
Auftraggeberin leiten, sondern berücksichtigt die 
berechtigten Interessen des Handwerks. 
vor dem Erlaß der Verdingungsordnung ist 
der zuständigen Vertretung des Handwerks Gelegen 
heit zur Äußerung zu geben. 
Sind leistungsfähige Organisationen des Hand 
werks (Innungen und Genossenschaften) vorhanden, 
so sind diese zur Übernahme von Arbeiten und 
Lieferungen mit heranzuziehen. 
10. Die Gemeinden unterlassen es, das Hand- 
werk schädigende Unternehmungen (Regiebetriebe) 
zu betreiben und greifen nicht in den schon ohne 
hin für das Handwerk schwierigen Konkurrenzkampf 
zu dessen Ungunsten ein. Sie verbieten ihren 
Beamten den sogenannten heimlichen Warenhandel 
und die dienstliche Beteiligung an Konsumvereinen. 
11. Die Betriebskraft (Gas, Elektrizität) geben 
die Gemeinden an die Handwerker zu günstigen 
Bedingungen ab. 
12. Bei der Begründung von Überlandzentralen 
machen die Gemeinden ihren Einfluß im Interesse 
des Handwerks geltend und suchen besonders jede 
Monopolstellung großer Werke zu verhindern. 
13. Mit Rücksicht auf die stets wachsende Schwie 
rigkeit für die Handwerker, geeignete Betriebsräume 
in den eigentlichen Wohnvierteln zu bekommen, 
sind die Gemeinden bestrebt, den Handwerkern bei 
der Beschaffung von Werkstätten behülflich zu sein. 
Ob das durch die Errichtung von sogenannten 
Werkstättenhäusern (wie in der Schweiz und in 
Österreich) geschehen kann, richtet sich nach den 
örtlichen Verhältnissen. 
14. Die Gemeinde-Sparkassen sind den Hand- 
werkern behülflich bei der Befriedigung des Be 
dürfnisses nach gewerblichem Kredit, namentlich 
durch die Gewährung von Darlehen an die Ge 
nossenschaften (Erlaß des preußischen Ministers 
des Innern vom 24. Februar 1899) und an die 
gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebe der Innungen. 
15. Das Gewerbesteuersystem ist zu verbessern 
durch die Einrichtung besonderer Gemeindege 
werbesteuern auf Grund des Kommunal-Abgaben- 
gesetzes anstelle der üblichen Zuschläge zur staatlich 
veranlagten Gewerbesteuer. 
Die Leitsätze hat die Handwerkskammer allen 
Gemeindebehörden ihres Bezirks übermittelt. 
Manche haben sie ausdrücklich anerkannt und viele 
schon die Anregungen zum Teil verwirklicht. Je 
denfalls hat die Kammer mit diesen Leitsätzen sich 
das Verdienst erworben, den Gemeinden für die 
pflege des Handwerks eine brauchbare Grundlage 
zu geben. 
Förberung bes fjanbtperks auf 
bem Eanbe. 
Besondere Schwierigkeiten bietet eine gesunde För 
derung des Handwerks auf dem Lande, da dort 
der Zusammenschluß und die kaufmännische und 
technische Weiterbildung wegen der Entfernungen 
auf Schwierigkeiten stößt. Dennoch hat die Hand- 
werkskammer der Förderung des Handwerks auf 
dem Lande sich gewidmet. 
Die Geschäftsstelle hat Leitsätze über die För 
derung der Landhandwerker ausgearbeitet, die von 
der Vollversammlung gut geheißen wurden. 
In ihnen ist das Hauptgewicht auf das Zu 
sammenarbeiten der Selbst-, Staats- und Gemeinde 
hilfe gelegt. Zunächst muß der handwerklichen 
Organisation unter dem ländlichen Handwerk noch 
mehr Eingang verschafft werden. Dann muß dem 
Lehrlings- und Prüfungswesen mehr Aufmerksam 
keit geschenkt werden; besonders sollen die Eltern 
auf die Vorteile der Erlernung eines Handwerks 
hingewiesen werden, während den Gemeindebehör 
den die gelegentliche Teilnahme an den Prüfungen 
empfohlen werden soll. Ferner empfiehlt sich die 
Förderung des ländlichen Fortbildungsschulwesens 
und die häufigere Veranstaltung von kehr- und 
Fachkursen für Meister und Gesellen. Auf wirt 
schaftlichem Gebiete gilt es, den Genossenschafts 
gedanken neu zu beleben, auf die Nützlichkeit der 
Verwendung der elektrischen Kraft von Ueberland- 
zentralen hinzuweisen und besonders auf den Erlaß 
guter Submissionsbedingungen hinzuwirken. Schließ 
lich wird auch die kaufmännische Erziehung, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.