Object : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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(Bei  «dieser  Aufstellung  ist  zu  beachten,  daß  nicht  aufgeklärt ­
  ist,  ob  die  Zwangsverwaltung  länger  dauerte  oder
nur  ganz  vorübergehend  bestand,  in  welchen  Fällen  die
Mieten  meistens  frei  sind.  Das  Bild  erscheint  hier  also
günstiger,  als  es  in  Wirklichkeit  liegt.)
6.  Die  Preußische  Central-Bodencredit-A.-Bank  weist
aus  ihre  Mitwirkung  bei  den  Eingaben  des  Sonderausschusses ­
  des  Centralverbandes  für  das  Deutsche  Bank-  und
Bankiergewerbe  und  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  von
Berlin  in  gleicher  Sache  hin.  Sie  schreibt  weiter:
„Wir  erkennen  die  Bemühungen  des  Verbandes  auf
Abstellung  mißbräuchlicher  Ausnutzung  der  geltenden  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  sehr  an."
7.  Die  Preußische  Hypotheken-Akt.-Bank  war  1911  an
101  Zwangsversteigerungen  beteiligt,  wobei  in  37  Fällen
über  die  Mieten  verfügt  war.  —
8.  Die  Leipziger  Hypothekenbank  schreibt:
„Eine  Abänderung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  empfiehlt ­
  sich  wegen  der  außerordentlichen  Häufigkeit  mißbräuchlicher ­
  Benutzung,  sowie  wegen  der  Schwere  der  Schädigungen ­
  nicht  nur  im  Interesse  der  Hypothekenbanken,  sondern ­
  vor  allem  im  Interesse  der  nachstehenden  Hypothekare.
Es  hat  sich  mehrfach  in  Fällen,  wo  ein  Grundstück  zur  Beschlagnahme ­
  gestellt  werden  mußte,  herausgestellt,  daß  die
Abtretung  und  Pfändung  der  aus  dem  Grundstück  einkommenden ­
  Mieten  die  Ursache  gewesen  ist,  daß  die  Durchführung ­
  der  Zwangsversteigerung  auf  •  Schwierigkeiten  stieß,
und  daß  insbesondere  die  nachstehenden  Hypothekengläubiger
Bedenken  trugen,  ein  Grundstück  in  der  Zwangsversteigerung ­
  zu  erstehen,  von  dem  sie  auf  längere  Zeit  Einkünfte
nicht  zu  erwarten  hatten."
Ferner:  „Schädlich  wirkt  auch  die  Reichsgerichtsentscheidung, ­
  wonach  Mietsabtretung  und  Pfändung,  wenn  die  Beschlagnahme ­
  in  der  Zwangsverwaltung  durch  den  Zuschlag
erlischt,  von  neuem  für  das  während  der  Zwangsversteigerung ­
  laufende  und  das  darauffolgende  Vierteljahr  wieder  in
Kraft  treten.  Infolge  der  Rechtsprechung  ziehen  sich  die  Privatkapitalisten ­
  immer  mehr  vom  Erwerb  zweiter  Hypotheken
zurück."
9.  Die  Westdeutsche  Bodencredit-Anstalt  Köln  a.  Rh.
berichtet:  „Von  51  Zwangsverwaltungen  waren  in  45  Fällen
die  Mieten  gepfändet  oder  abgetreten."
            
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