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günstigen Bedingungen, eine gute Regelung des
Verdingungswesens, die Berücksichtigung ortsange
sessener Handwerker bei der Vergebung von Arbei
ten. Auch auf die Landwirte ist einzuwirken, daß
sie nach Möglichkeit ihre Aufträge an Landhand
werker vergeben. Auf die regelmäßige Benutzung
der Wohlfahrtseinrichtungen der Handwerkskammer,
namentlich die Sterbekasse, die Versicherungen, die
Auskunstsstelle und das Sachverständigenamt, sind
die Handwerker hinzuweisen.
Die pünktliche Ausstellung der Rechnungen,
spätestens vierteljährlich, sowie eine sorgfältige Buch
führung ist unter allen Umständen erforderlich.
5. Erste und unerläßliche Voraussetzung jeglicher
Förderung des Handwerkes ist die Organisation.
Grundsätzlich sind Innungen anzustreben, und zwar
je nach den Verhältnissen freie oder Zwangs
innungen. Diese sowie Fachinnungen überhaupt
sind da angebracht, wo eine zur Gründung einer
leistungsfähigen Innung ausreichende Zahl von
Handwerkern desselben Gewerbes sich beteiligt.
Im anderen Falle sind gemischte Innungen für
alle Ljandwerkszweige, oder wenn eine Innung
sich nicht einrichten läßt, freie bjandwerkervereine
(Meistervereine) zu gründen, deren Mitgliederkreis
unter Umständen auf andere Gewerbetreibende
ausgedehnt werden kann (Gewerbevereine).
Line rege unmittelbare Beteiligung der Ge
meindebehörden am Innungs- und vereinsleben
sowie die gemeinsame Arbeit in Angelegenheiten
des Handwerks ist sehr förderlich für beide Teile.
Anderseits ist den Handwerkern eine ernste Teil
nah,ne am Gemeindeleben sehr zu empfehlen.
Damit diese Leitsätze einen besonderen Nach
druck erhalten, hat die Handwerkskammer sie mit
der Landwirtschaftskammer gemeinsam auf.
gestellt, die sich ihrerseits bereit erklärt hat, ihnen
auch in den Kreisen der Landwirte Geltung zu
verschaffen.
Vas Derbmgungstpesen.
Das verdingungswesen ist zwar von jeher in
Handwerkerkreisen der Gegenstand lebhafter Lr-
örterungen gewesen, aber doch nicht so sehr, wie
in der letzten Zeit. Das kommt daher, weil jetzt
die Körperschaften des Handwerks sich besonders
eifrig mit dem verdingungswesen befassen und
von den Behörden nachdrücklicher als je seine
Regelung fordern. Selbstverständlich hat die
Handwerkskammer dem Gegenstands immer ihre
besondere Aufmerksamkeit gewidmet und auf eine
zweckmäßige Ordnung des Verdingungs
wesens aufs nachdrücklichste bestanden. Ls find
auch auf diesem Gebiete die Lrfolge nicht ausge
blieben. Allerdings war es der Kammer zunächst
sehr erschwert, das Übel an der Wurzel zu fassen,
da ein hinreichendes Material, um das ver
dingungswesen genau zu prüfen, fehlte. Die Ge
schäftsstelle der Handwerkskammer entschloß sich
daher, zunächst die Behörden und Gemeindever
tretungen um Zusendung ihrer besonders erlassenen
Vorschriften zu bitten. Diesem Wunsch sind die
Körperschaften in dankenswerter Weise nachge
kommen, und so war es möglich, seit l909 jährlich
einen zusammenhängenden Bericht über den Stand
der verdingungsfrage im Korrespondenzblatt zu
veröffentlichen. In diesen Berichten wird die
Angelegenheit systematisch geordnet und zwar wird
hauptsächlich das behandelt, was dem Handwerk
am meisten Grund zur Klage gibt. Ts ist das
die Vergebung an den Mindestfordernden und der
Wettbewerb der auswärtigen Großfirmen.
Als das Mindestmaß der berechtigten Forder
ungen zur Regelung des Verdingungswesens hat
die Handwerkskammer folgende Grundsätze auf
gestellt :
Die Arbeiten sind regelmäßig öffentlich aus
zuschreiben, damit jeder Gewerbetreibende Ge
legenheit habe, sich um die Arbeit zu bewerben.
Ohne öffentliche Ausschreibung, etwa zu engerer
Bewerbung oder ohne Ausschreibung überhaupt,
sollten nur solche Arbeiten vergeben werden, deren
Ausführung besonders eigenartig (namentlich künst
lerisch) sein muß oder die ganz geringfügig sind.
Dabei sind die Arbeiten tunlichst nach den
einzelnen Gewerben getrennt zu zerlegen,
so daß auch kleinere Gewerbetreibende und Hand
werker nicht von der Beteiligung an der Bewerbung
ausgeschlossen bleiben. Die Vergebung der Ar
beiten in einem Lose an einen Unternehmer (Ge-
neralunternehmer, Entreprise), mag zwar der Ge
meinde manchmal rein wirtschaftliche Vorteile und
Annehmlichkeiten bieten, widerspricht aber dem
Grundsatz der Gemeindepolitik.