Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

darf also nicht sich ein Lager halten, aus dem sie 
den verkauf bewerkstelligt. Das ist teils aus rein 
praktischen Gründen ausgeschlossen — ein solches 
Lager könnte leicht geschäftliche Verluste herbeiführen 
—, teils um den Maschinenhändlern keine gar zu 
fühlbare Konkurrenz zu machen. Dagegen steht 
die Genossenschaft in der engsten Verbindung mit 
der Gewerbeförderungsanstalt, wo die Handwerker 
Gelegenheit haben, sich vor dem Ankauf die von 
ihnen gewünschten Maschinen anzusehen und sich 
unparteiischen sachverständigen Rat zu holen. 
Die Erleichterung der Beschaffung von Betriebs- 
materialien geschieht lediglich durch Raterteilung 
und Vermittlung. Jede finanzielle Mitwirkung 
sowie der Abschluß von Verträgen, wodurch die 
Genossenschaft sich zur Empfehlung der waren 
bestimmter Lieferanten verpflichtet, ist ausgeschlossen. 
Für die Beschaffung von Benzin und Petroleum 
gelten dieselben Bedingungen. 
Über die allgemeinen Betriebsgrundsätze sagt 
die Satzung unter anderem: 
Für die geschäftlichen Maßnahmen der Genossen 
schaft soll ausschließlich die Rücksicht auf die 
Förderung des wirtschaftlichen Gedeihens des 
Handwerker- und Gewerbestandes durch genossen- 
schaftliche Selbsthülfe maßgebend sein. Jede Be- 
vorzugung und Zurücksetzung von Personen, zu 
deren wirtschaftlichen Förderung die Genossenschaft 
satzungsgemäß bestimmt ist, nach politischen oder 
religiösen oder anderen als rein wirtschaftlichen 
Grundsätzen ist ausgeschlossen. 
Im Einblick auf die Inanspruchnahme finan 
zieller Unterstützung durch öffentliche Körperschaften 
soll die Genossenschaft die Auswahl unter den in 
Betracht kommenden Fabrikanten, Kaufleuten und 
sonstigen Geschäftsinhabern, die in der Rhein- 
Provinz wohnen und ihr Geschäft betreiben, mög 
lichst den Antragstellern überlassen. Soweit sie 
selbst diese Auswahl trifft, soll sie die in Betracht 
kommenden Geschäftsinhaber möglichst gleichmäßig 
berücksichtigen, sofern nicht die Beschaffenheit der 
waren und Preisangebot ausschlaggebend sind. 
Bei der Erleichterung der Beschaffung von 
Maschinen und Werkzeugen sollen folgende Grund 
sätze befolgt werden: 
1. Die Genossenschaft bedient sich bei ihren 
Maßnahmen, soweit es sich um technische 
Fragen handelt, des Rates der Gewerbeför 
derungsanstalt für die Rheinprovinz, soweit 
es sich um die Beurteilung der wirtschaftlichen 
Zweckmäßigkeit handelt, des Rates der Vor 
stände der Handwerkskammern oder der von 
ihnen bezeichneten Vertrauensmänner. Diese 
bilden den Beirat, der ein Grgan der Ge 
nossenschaft ist. Ls ist jedoch auch zulässig, 
in einzelnen Fällen, namentlich bei weiten 
Entfernungen, die Mitwirkung sachkundiger 
Privatpersonen in Anspruch zu nehmen. 
Mit der Gewerbeförderungsanstalt und 
den Handwerkskammern ist ein Abkommen 
über die durch ihre Mitwirkung entstehenden 
Auslagen, namentlich über die Reisekosten, 
getroffen 
2. Die Genossenschaft macht ihre Beihülfen nicht 
nur von der Prüfung der Kreditwürdigkeit 
des Antragstellers, sondern auch von der 
Prüfung der wirtschaftlichen Nützlichkeit der 
in Aussicht genommenen Beschaffung für den 
Antragsteller und der Prüfung der Rückwir 
kung dieser Maßnahme auf andere Betriebe, 
zu deren Förderung die Genossenschaft be- 
stimiut ist, abhängig. Sie prüft die Frage, 
ob und in welcher Form die Vereinigung 
mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Be 
schaffung oder Benutzung von Maschinen oder 
Werkzeugen zweckdienlich oder zur Vermeidung 
wirtschaftlicher Schädigungen geboten ist. An 
der Genossenschaft ist die Handwerks 
kammer sehr stark beteiligt und sucht ihre 
Vorteile in jeder weise den Handwerkern 
zugänglich zu machen. 
weskstaltenhausei-. 
Die Erscheinung, daß die Handwerker infolge der 
hohen Laden- und Mietpreise nicht mehr in der 
Lage sind, im Zentrum der Stadt sich ein Absatz 
gebiet zu schaffen, hat zu dem Gedanken geführt, 
mit Hilfe von Staat und Gemeinde in den Ge 
schäftsstraßen w e r k st ä t t e n h ä us e r für dasHandwerk 
zu errichten, die zu angemessenen Preisen vermietet 
werden. Dieser Gedanke hat zuerst seine Verwirk 
lichung in Wien gefunden. Auch die Handwerks- 
kammer Düsseldorf befaßte sich mit der Angelegen 
beit, kam aber nur zu einem bedingten Ergebnis. 
Sie ging dabei von der Ansicht aus, daß die 
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