Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

Y. Redjtsauskunftsteile. 
Seit 1904 besteht bei der Handwerkskammer Düffel- 
darf eine Auskunft- und Beratungsstelle. Diese 
gibt jedermann Auskunft über alle auf das Ge 
werbe bezüglichen Fragen, besonders aus dem 
Gebiete des Lehrlings-, desprüfungs-, des Innungs 
und Genossenschaftswesens; weiter kann die Stelle 
auch zu Auskünften angegangen werden auf dem 
Gebiete der sozialen Gesetzgebung, der Kranken-, 
Unfall-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicher- 
ung und auf allen übrigen Gebieten der Gesetz 
gebung und Verwaltung. Die Auskünfte werden 
sämtlich völlig kostenfrei und zwar schriftlich und 
mündlich erteilt. Diese Auskunftstelle sollten die 
Handwerker viel mehr in Anspruch nehmen und zwar 
rechtzeitig, nicht erst dann, wenn ein Schaden schon 
eingetreten ist und namentlich bevor sie sich an 
das Gericht wenden. Es würde dann mancher 
Handwerker vor Schaden bewahrt bleiben, viel 
Zeitverlust und Aerger sich ersparen, wir fordern 
also alle Handwerker dringend auf, die für sie 
errichtete Auskunftstelle möglichst oft zu benutzen. 
Die erteilten Auskünfte erstreckten sich auf fast alle 
Gebiete des täglichen Lebens, vornehmlich betrafen 
sie jedoch gewerbliche Fragen. Die Zahl der 
Auskünfte belief sich im Jahre 
1904 
auf 262 
1905 
„ 293 
1906 
„ 495 
1907 
„ 520 
1908 
„ 605 
1909 
„ 726 
1910 
„ 948 
191> 
„ 1091 
1912 
„ 1037 
1913 
„ 1126. 
10. Bücherei. 
Die Bücherei der Kammer wird nach wie vor von 
den Handwerkern nur in geringem Umfange be 
nutzt, obgleich wir von Zeit zu Zeit auf das Vor 
handensein der Bücherei Hinweisen und die Be 
nutzung empfehlen. 
l l. eim'gung8amt. 
Das am 2. Dezember 1909 von der Vollversamm 
lung der Handwerkskammer errichtete Linigungs- 
amt hat den Zweck, bei Streitigkeiten zwischen 
Handwerkern und ihren Gesellen (Arbeitern) über 
die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder 
aufnahme des Arbeitsverhältniffes sowie bei 
Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des 
Lohnes, über die Arbeitszeit und über Fragen des 
Arbeitsverhältnisses eine Einigung herbeizuführen. 
Zum Vorsitzenden des Linigungsamtes ist der 
Syndikus der Kammer bestellt worden. 
12. SadjDerftänbigenamt. 
Zur Verhütung und Schlichtung von Streitigkeiten 
in gewerblichen Angelegenheiten, ferner zur Abgabe 
von Gutachten über Güte und preis der in ihr 
Fach einschlägigen Arbeiten hat die Kammer öffent 
liche gewerbliche Sachverständige bestellt. Zunächst 
ist in jedem Abteilungsbezirk für die wichtigeren 
Gewerbe je ein Sachverständiger bestellt worden. 
Eine Liste der Sachverständigen liegt auf der Ge 
schäftsstelle der Handwerkskammer zur öffentlichen 
Einsicht auf. Die Sachverständigen treten in Tä 
tigkeit: 
1. Auf Ersuchen oder schriftliche Ladung der 
Gerichte, 
2. nach Vorschlag der Handwerkskammer auf 
Ersuchen und schriftliche Ladung der Gerichte, 
3. nach Ersuchen der Handwerkskammer auf 
Antrag von Privatpersonen, 
4. auf unmittelbares Ersuchen von Privat 
personen. 
Für ihre Tätigkeit beziehen die Sachverständigen 
eine Vergütung, die sich nach §§ 3—13 der Reichs 
gebührenordnung vom 20. Mai 1898 richtet. 
Bedauerlicherweise haben die Handwerker von 
dieser Einrichtung bisher noch sehr wenig Gebrauch 
gemacht. Line Erweiterung des Sachverstän- 
digen-Amtes wurde für notwendig erachtet in 
der Form, daß Sachverständige nicht allein, wie 
bis jetzt an den Landgerichtssitzen, sondern auch 
an allen Amtsgerichtssitzen bestellt werden sollen. 
Ls wurde beschlossen, bei allen Amtsgerichten 
Sachverständige der Handwerkskammer für die 
meistverbreiteten Handwerkszweige zu bestellen. 
13. Bauberatung. 
Bei den Bestrebungen zur Hebung der heimatlichen 
I Bauweise fällt dem Bauhandwerker besonders auf 
61
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.