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so stark in Anspruch genommen. Ferner werden
die pausen sich nicht in einer Regelmäßigkeit einfügen
lassen. Sie brauchen bei Handwerkslehr,
fingen auch nicht diesen Umfang zu haben, da der
Lehrling ohnehin oft im Freien arbeitet und oft
Ausgänge zu besorgen hat, wodurch er sich von
dem regelmäßig an den Fabrikraum gebundenen
Fabrikarbeiter unterscheidet. Alle diese Umstände
im Zusammenhang mit den strengen Vorschriften
der Gewerbeordnung über die Pflicht des Lehrherrn,
die Gesundheit seines Lehrlings nicht zu
schädigen, lassen die beabsichtigten Beschränkungen
des Handwerkers überflüssig erscheinen. Der Handwerksmeister
muß demnach sowohl in der Bestimmung
des Zeitpunktes, an dem er seinen erziehlichen
Pflichten gegen den Lehrling genügen
will als auch in der Auswahl des Ortes — sei
es nun in der Werkstatt, die frische Luft u. s. f. —
an dem er ihm die notwendigen Fachkenntnisse
geeignet vermitteln kann, unbeschränkt sein.
Lin besonderer Nachteil würde für den Lehrherrn
damit verknüpft sein, wenn er seinen Betrieb,
der doch in der Hauptsache nicht Massenartikel,
sondern Individualwaren herstellt, genau nach dem
Beginn und der Beendigung der Arbeitszeit und
pausen einrichten müßte. Das ist ohne erhebliche
Nachteile für sein ersprießliches wirken gar nicht
möglich, weil bei ihm nicht die Maschine die
Hauptarbeit leistet, wie es in der Fabrik der Fall
ist. Die Maschine kann vermöge ihres Mechanismus
auf einen wink arbeiten und ruhen, ohne
die Produktion zu belästigen, nicht aber der gelegentlich
unterstützende Motor. Ls ist zu bedenken,
daß mit dem Schlagen der Uhr die Lehrlinge
einfach die Werkstätte verlassen könnten und sich
nicht weiter um die Arbeit zu kümmern brauchten.
Ls käme gar nicht selten vor, daß ein Handwerksmeister,
der vielleicht für den Abend noch eine
Oualitätsware abzuliefern hätte, in der Herstellung
der Ware durch das Weggehen der Lehrlinge
stark behindert wäre. Anderseits hätte der Lehrling
selbst wieder Schaden, weil er die endgültige
Fertigstellung der Arbeit, an der er bisher beteiligt
war, nicht abwarten darf, wodurch die Freude an
dem Lrfolge seiner Arbeit beeinträchtigt wird.
Dabei muß man noch bedenken, wie sehr es bei
solchem persönlichen Schaffen auf das Arbeiten in
einem Zug, auf Disposition usw. ankommt. Bei
der Maschinenarbeit spielen alle diese Umstände
eine ganz unbedeutende Rolle.
Unannehmbar ist schließlich für das Bäckerund
Konditorgewerbe das beabsichtigte verbot
der Frauenarbeit vor morgens 6 Uhr. Denn
die Mehrzahl der Bäckereien hat ein Interesse
daran, das Gebäck vor 6 Uhr früh auszutragen.
Besonders gilt das in Industriegegenden, in denen
das Arbeiterpublikum um 6 Uhr schon mit Brötchen
versehen sein muß.
Die aufgeführten Hauptbedenken der beteiligten
Handwerkskreise verbieten die Unterstellung der
Handwerksbetriebe mit Motoren, in denen 5—10
Arbeiter beschäftigt werden, unter die Arbeiterschutzbestimmungen
der R.-G.-G. Das Handwerk
hat ein großes Interesse daran, die bisher noch
geltende Bekanntmachung über die Beschäftigung
von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in
Werkstätten mit Motorbetrieb vom 13. Juli 1900
in Kraft zu erhalten.
Im Sinne dieser Ausführungen sprach sich
auch der Kammertag 1910 in Stuttgart aus.