Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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so  stark  in  Anspruch  genommen.  Ferner  werden
die  pausen  sich  nicht  in  einer  Regelmäßigkeit  einfügen ­
  lassen.  Sie  brauchen  bei  Handwerkslehr,
fingen  auch  nicht  diesen  Umfang  zu  haben,  da  der
Lehrling  ohnehin  oft  im  Freien  arbeitet  und  oft
Ausgänge  zu  besorgen  hat,  wodurch  er  sich  von
dem  regelmäßig  an  den  Fabrikraum  gebundenen
Fabrikarbeiter  unterscheidet.  Alle  diese  Umstände
im  Zusammenhang  mit  den  strengen  Vorschriften
der  Gewerbeordnung  über  die  Pflicht  des  Lehrherrn, ­
  die  Gesundheit  seines  Lehrlings  nicht  zu
schädigen,  lassen  die  beabsichtigten  Beschränkungen
des  Handwerkers  überflüssig  erscheinen.  Der  Handwerksmeister ­
  muß  demnach  sowohl  in  der  Bestimmung ­
  des  Zeitpunktes,  an  dem  er  seinen  erziehlichen ­
  Pflichten  gegen  den  Lehrling  genügen
will  als  auch  in  der  Auswahl  des  Ortes  —  sei
es  nun  in  der  Werkstatt,  die  frische  Luft  u.  s.  f.  —
an  dem  er  ihm  die  notwendigen  Fachkenntnisse
geeignet  vermitteln  kann,  unbeschränkt  sein.
Lin  besonderer  Nachteil  würde  für  den  Lehrherrn ­
  damit  verknüpft  sein,  wenn  er  seinen  Betrieb,
der  doch  in  der  Hauptsache  nicht  Massenartikel,
sondern  Individualwaren  herstellt,  genau  nach  dem
Beginn  und  der  Beendigung  der  Arbeitszeit  und
pausen  einrichten  müßte.  Das  ist  ohne  erhebliche
Nachteile  für  sein  ersprießliches  wirken  gar  nicht
möglich,  weil  bei  ihm  nicht  die  Maschine  die
Hauptarbeit  leistet,  wie  es  in  der  Fabrik  der  Fall
ist.  Die  Maschine  kann  vermöge  ihres  Mechanismus
  auf  einen  wink  arbeiten  und  ruhen,  ohne
die  Produktion  zu  belästigen,  nicht  aber  der  gelegentlich ­
  unterstützende  Motor.  Ls  ist  zu  bedenken,
daß  mit  dem  Schlagen  der  Uhr  die  Lehrlinge
einfach  die  Werkstätte  verlassen  könnten  und  sich

nicht  weiter  um  die  Arbeit  zu  kümmern  brauchten.
Ls  käme  gar  nicht  selten  vor,  daß  ein  Handwerksmeister, ­
  der  vielleicht  für  den  Abend  noch  eine
Oualitätsware  abzuliefern  hätte,  in  der  Herstellung
der  Ware  durch  das  Weggehen  der  Lehrlinge
stark  behindert  wäre.  Anderseits  hätte  der  Lehrling ­
  selbst  wieder  Schaden,  weil  er  die  endgültige
Fertigstellung  der  Arbeit,  an  der  er  bisher  beteiligt
war,  nicht  abwarten  darf,  wodurch  die  Freude  an
dem  Lrfolge  seiner  Arbeit  beeinträchtigt  wird.
Dabei  muß  man  noch  bedenken,  wie  sehr  es  bei
solchem  persönlichen  Schaffen  auf  das  Arbeiten  in
einem  Zug,  auf  Disposition  usw.  ankommt.  Bei
der  Maschinenarbeit  spielen  alle  diese  Umstände
eine  ganz  unbedeutende  Rolle.
Unannehmbar  ist  schließlich  für  das  Bäckerund
  Konditorgewerbe  das  beabsichtigte  verbot ­
  der  Frauenarbeit  vor  morgens  6  Uhr.  Denn
die  Mehrzahl  der  Bäckereien  hat  ein  Interesse
daran,  das  Gebäck  vor  6  Uhr  früh  auszutragen.
Besonders  gilt  das  in  Industriegegenden,  in  denen
das  Arbeiterpublikum  um  6  Uhr  schon  mit  Brötchen ­
  versehen  sein  muß.
Die  aufgeführten  Hauptbedenken  der  beteiligten
Handwerkskreise  verbieten  die  Unterstellung  der
Handwerksbetriebe  mit  Motoren,  in  denen  5—10
Arbeiter  beschäftigt  werden,  unter  die  Arbeiterschutzbestimmungen ­
  der  R.-G.-G.  Das  Handwerk
hat  ein  großes  Interesse  daran,  die  bisher  noch
geltende  Bekanntmachung  über  die  Beschäftigung
von  jugendlichen  Arbeitern  und  Arbeiterinnen  in
Werkstätten  mit  Motorbetrieb  vom  13.  Juli  1900
in  Kraft  zu  erhalten.
Im  Sinne  dieser  Ausführungen  sprach  sich
auch  der  Kammertag  1910  in  Stuttgart  aus.
            
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