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IV. Staatliche und private Organisation.'
besonderem Zweck; die A.-G., die sie besitzt, aber nicht.
Auf die Bedeutung der Persönlichkeit als ethischer
Legitimation können sie sich auch nicht berufen, denn
diese geht darin unter und kann sich nicht darin aus
wirken, ausgenommen die paar Direktoren, die die
Sache machen. Diese Bildungen sind einfach Kumu
lationen von Egoismen und hier zeigt es sich deutlich,
daß durchaus nicht jede Gemeinschaft ein ethisches
Vorrecht vor der Einzelperson hat; der tüchtige Ein
zelne kann viel „sozialer" sein und wirken, als die
wesenhaft egoistische Aktiengesellschaft. Dadurch daß
sich mehrere zusammentun, ist noch nichts geschaffen,
was an Wert und Geltung über den Teilen stände
und diese Vereinigungen tragen den Charakter des
Mechanischen und nicht des Organisch-Verbundenen.
Damit ist nicht gesagt, daß sie nicht praktisch nützlich
seien oder daß man diese Form aufgeben solle, wohl
aber, daß sie ein ethisches Recht nicht an sich oder aus
eigenem beanspruchen können.
Daß dem Staat als der Organisation des Volks
ganzen ein ethischer Anspruch auf Eigentum zusteht,
braucht nicht bewiesen, in unserer Zeit eher das Recht
der Einzelnen und der Familie ihm gegenüber betont
zu werden. Wenn er in dieses, sowie das irgendwelcher
Korporationen oder Verbände eingreift, so steht ihm
dafür von seiner Macht oder dem Zwang der Not ab
gesehen, vor allem das Recht zur Seite, daß sich aus
seiner Mitwirkung bei der Kapitalsbildung ergibt.
Dabei ist er, wie vorhin erörtert, von vornherein gleich
sam ein stiller Teilhaber, da er zu ihrer Entfaltung
völlig unentbehrlich ist. Grundsätzlich wird man ihn,
dabei mehr an Eingriffen zugestehen, als gegenüber