Full text : Organisation

IV.  Staatliche  und  private  Organisation.

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der  Familie;  diese  belastet  er  in  den  Einzelnen  durch
Steuern  aller  Art,  aber  er  nimmt  ihnen  ihren  Besitz
(Habe,  Grundbesitz  usw.)  nicht  einfach  weg  und  die
Expropriation  bleibt  stets  ein  Ausnahmefall.  Dagegen
haben  ihm  die  ebengenannten  unpersönlichen  Verbände
(Trusts  usw.)  gar  kein  ethisches  Recht  entgegenzusetzen,
da  sie  gar  nicht  der  allgemeinen  Wohlfart  dienen,  wie
etwa  Gemeinden  und  Organisationen,  sondern  lediglich ­
  dem  Privatnutzen  ihrer  Mitglieder.
Findet  es  also  der  Staat  in  seinem  und  des  Ganzen ­
  Interesse,  Übergänge  von  derartigen  privaten
Verbänden  in  staatliche  Organisationen  zu  erzwingen,
wie  dies  etwa  bei  den  Eisenbahnen  schon  geschah,  bei
anderen  Verkehrsmitteln,  Bergwerken,  Elektrizität  usw.
jeden  Tag  notwendig  werden  kann,  so  kann  hier  das
Naturrecht  oder  das  ethische  Recht  kaum  opponieren.
Selbst  wenn  diesbezügliche  Unternehmungen  von  Einzelnen ­
  begründet,  hochgebracht  und  in  Blüte  erhalten
wurden.  Das  persönlichste  Recht,  was  sich  überhaupt
denken  läßt,  das  Autorenrecht,  also  das  an  geistigem
Eigentum  einer  begabten  Persönlichkeit,  erlischt  „mit
Recht"  nach  dreißig  Jahren,  nicht  minder  verfallen
Patente  gleichfalls  begabter  Erfinder.  Warum  soll  der
unpersönliche  Besitz  einer  Aktiengesellschaft  auf  ewig
vor  Verstaatlichung  geschützt  sein,  warum  gerade  diese
Summierung,  die  keine  sittlichen  Qualitäten  besitzt?
Zudem  ist  es  eine  oft  zu  beobachtende  Regel  auch  bei
großen  industriellen  Unternehmungen  (etwa  Krupp),  daß
die  anfangs  sehr  starke  individuelle  Initiative  und
Stoßkraft  des  Besitzers  nach  mehreren  Generationen
erlischt  und  auch  das  ursprünglich  das  Gepräge  großer
Persönlichkeiten  tragende  Unternehmen  mit  der  Zeit
            
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