Full text : Organisation

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IV.  Staatliche  und  private  Organisation.'

besonderem  Zweck;  die  A.-G.,  die  sie  besitzt,  aber  nicht.
Auf  die  Bedeutung  der  Persönlichkeit  als  ethischer
Legitimation  können  sie  sich  auch  nicht  berufen,  denn
diese  geht  darin  unter  und  kann  sich  nicht  darin  auswirken, ­
  ausgenommen  die  paar  Direktoren,  die  die
Sache  machen.  Diese  Bildungen  sind  einfach  Kumulationen ­
  von  Egoismen  und  hier  zeigt  es  sich  deutlich,
daß  durchaus  nicht  jede  Gemeinschaft  ein  ethisches
Vorrecht  vor  der  Einzelperson  hat;  der  tüchtige  Einzelne ­
  kann  viel  „sozialer"  sein  und  wirken,  als  die
wesenhaft  egoistische  Aktiengesellschaft.  Dadurch  daß
sich  mehrere  zusammentun,  ist  noch  nichts  geschaffen,
was  an  Wert  und  Geltung  über  den  Teilen  stände
und  diese  Vereinigungen  tragen  den  Charakter  des
Mechanischen  und  nicht  des  Organisch-Verbundenen.
Damit  ist  nicht  gesagt,  daß  sie  nicht  praktisch  nützlich
seien  oder  daß  man  diese  Form  aufgeben  solle,  wohl
aber,  daß  sie  ein  ethisches  Recht  nicht  an  sich  oder  aus
eigenem  beanspruchen  können.
Daß  dem  Staat  als  der  Organisation  des  Volksganzen ­
  ein  ethischer  Anspruch  auf  Eigentum  zusteht,
braucht  nicht  bewiesen,  in  unserer  Zeit  eher  das  Recht
der  Einzelnen  und  der  Familie  ihm  gegenüber  betont
zu  werden.  Wenn  er  in  dieses,  sowie  das  irgendwelcher
Korporationen  oder  Verbände  eingreift,  so  steht  ihm
dafür  von  seiner  Macht  oder  dem  Zwang  der  Not  abgesehen, ­
  vor  allem  das  Recht  zur  Seite,  daß  sich  aus
seiner  Mitwirkung  bei  der  Kapitalsbildung  ergibt.
Dabei  ist  er,  wie  vorhin  erörtert,  von  vornherein  gleichsam ­
  ein  stiller  Teilhaber,  da  er  zu  ihrer  Entfaltung
völlig  unentbehrlich  ist.  Grundsätzlich  wird  man  ihn,
dabei  mehr  an  Eingriffen  zugestehen,  als  gegenüber
            
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