Full text: Organisation

IV. Staatliche und private Organisation. 
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der Familie; diese belastet er in den Einzelnen durch 
Steuern aller Art, aber er nimmt ihnen ihren Besitz 
(Habe, Grundbesitz usw.) nicht einfach weg und die 
Expropriation bleibt stets ein Ausnahmefall. Dagegen 
haben ihm die ebengenannten unpersönlichen Verbände 
(Trusts usw.) gar kein ethisches Recht entgegenzusetzen, 
da sie gar nicht der allgemeinen Wohlfart dienen, wie 
etwa Gemeinden und Organisationen, sondern ledig 
lich dem Privatnutzen ihrer Mitglieder. 
Findet es also der Staat in seinem und des Gan 
zen Interesse, Übergänge von derartigen privaten 
Verbänden in staatliche Organisationen zu erzwingen, 
wie dies etwa bei den Eisenbahnen schon geschah, bei 
anderen Verkehrsmitteln, Bergwerken, Elektrizität usw. 
jeden Tag notwendig werden kann, so kann hier das 
Naturrecht oder das ethische Recht kaum opponieren. 
Selbst wenn diesbezügliche Unternehmungen von Ein 
zelnen begründet, hochgebracht und in Blüte erhalten 
wurden. Das persönlichste Recht, was sich überhaupt 
denken läßt, das Autorenrecht, also das an geistigem 
Eigentum einer begabten Persönlichkeit, erlischt „mit 
Recht" nach dreißig Jahren, nicht minder verfallen 
Patente gleichfalls begabter Erfinder. Warum soll der 
unpersönliche Besitz einer Aktiengesellschaft auf ewig 
vor Verstaatlichung geschützt sein, warum gerade diese 
Summierung, die keine sittlichen Qualitäten besitzt? 
Zudem ist es eine oft zu beobachtende Regel auch bei 
großen industriellen Unternehmungen (etwa Krupp), daß 
die anfangs sehr starke individuelle Initiative und 
Stoßkraft des Besitzers nach mehreren Generationen 
erlischt und auch das ursprünglich das Gepräge großer 
Persönlichkeiten tragende Unternehmen mit der Zeit
	        
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