IV. Staatliche und private Organisation.
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der Familie; diese belastet er in den Einzelnen durch
Steuern aller Art, aber er nimmt ihnen ihren Besitz
(Habe, Grundbesitz usw.) nicht einfach weg und die
Expropriation bleibt stets ein Ausnahmefall. Dagegen
haben ihm die ebengenannten unpersönlichen Verbände
(Trusts usw.) gar kein ethisches Recht entgegenzusetzen,
da sie gar nicht der allgemeinen Wohlfart dienen, wie
etwa Gemeinden und Organisationen, sondern ledig
lich dem Privatnutzen ihrer Mitglieder.
Findet es also der Staat in seinem und des Gan
zen Interesse, Übergänge von derartigen privaten
Verbänden in staatliche Organisationen zu erzwingen,
wie dies etwa bei den Eisenbahnen schon geschah, bei
anderen Verkehrsmitteln, Bergwerken, Elektrizität usw.
jeden Tag notwendig werden kann, so kann hier das
Naturrecht oder das ethische Recht kaum opponieren.
Selbst wenn diesbezügliche Unternehmungen von Ein
zelnen begründet, hochgebracht und in Blüte erhalten
wurden. Das persönlichste Recht, was sich überhaupt
denken läßt, das Autorenrecht, also das an geistigem
Eigentum einer begabten Persönlichkeit, erlischt „mit
Recht" nach dreißig Jahren, nicht minder verfallen
Patente gleichfalls begabter Erfinder. Warum soll der
unpersönliche Besitz einer Aktiengesellschaft auf ewig
vor Verstaatlichung geschützt sein, warum gerade diese
Summierung, die keine sittlichen Qualitäten besitzt?
Zudem ist es eine oft zu beobachtende Regel auch bei
großen industriellen Unternehmungen (etwa Krupp), daß
die anfangs sehr starke individuelle Initiative und
Stoßkraft des Besitzers nach mehreren Generationen
erlischt und auch das ursprünglich das Gepräge großer
Persönlichkeiten tragende Unternehmen mit der Zeit