Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Gewiß  werden  für  einzelne  Branchen  und  für  einige  Sonntage ­
  im  Jahre  Ausnahmen  nötig  fein.  Hier  könnte  wie  bisher
die  ortsstatutarifche  Regelung  vorgesehen  werden,  vorausgesetzt,
daß  die  in  Betracht  kommenden  Branchen  sowie  die  Zahl  der
im  Jahre  freizugebenden  Sonntage  reichsgesetzlich  festgelegt
werden.
Aber  als  Grundgedanke  müßte  die  völlige  Sonntagsruhe  für
das  gesamte  Handelsgewerbe  gesetzlich  festgelegt  werden.
Wir  bitten  das  Hohe  Reichsamt  des  Innern,  in  diesem
Sinne  Erhebungen  anstellen  zu  wollen,  damit  dadurch  eine  nach
Hunderttausenden  zählende  Bevölkerungsschicht  einer  sozialen  Fürsorge ­
  teilhaftig  wird,  die  heute  fast  alle  anderen  Klassen  der  erwerbstätigen ­
  Bevölkerung  genießen  und  die  sicher  im  Interesse  der
Wohlfahrt  der  ganzen  Bevölkerung  des  Reiches  gelegen  ist.
Berlin,  7.  April  1905.
Einem  Hohen  Reichsamt  des  Innern
ergebenster
Generalrat  des  Vereins  der  Deutschen  Kaufleute.

Verein  für  Han-lungs-Lommis  von  1858  (Kaufmännischer
Verein)  in  Hamburg.

Gern  kommen  wir  Ihrer  schätzenswerten  Anregung  nach,
Ihnen  für  eine  beabsichtigte  Zusammenstellung  der  Ansichten  und
Forderungen  kaufmännischer  Organisationen  über  die  Sonntagsruhe
im  Handelsgewerbe  einiges  Material  zu  liefern.
Ehe  wir  dazu  übergehen,  Ihnen  unseren  heutigen  Standpunkt
in  dieser  Frage  zu  begründen  und  darzulegen,  sei  uns  ein  kleiner
Rückblick  über  die  Tätigkeit  unseres  Vereins  gestattet,  die  er  —
vornehmlich  in  Verbindung  mit  anderen  kaufmännischen  Vereinen
            
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