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Ablauf des 27. Oktober 1916 — noch auf dem Grundstücke des Er
zeugers befanden, für ungültig erklärt und das Recht, dies hin
sichtlich der im Handel abgeschlossenen Verträge ansznsprechen.
den Landeszentralbehörden gegeben.
Außerdem wurde eine Enteignungsbefugnis vorgesehen und
schließlich den Kommunalverbänden das Recht eingeräumt, A u s-
fuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen für
R ü b e n zu erlassen. Letzteres kann vielleicht befremden! denn seit
Beginn der Kriegswirtschaft war man der örtlichen Abschließung
einzelner Reichsteile und gar einzelner Verwaltungsbezirke
immer entgegengetreten, und noch mit Bekanntmachung vom
6. Juni 1916 kRGBl. S. 439) war durch eine Abänderung der
Preisprüfnngsstellen-Verordnung dem Reichskanzler ein weiteres
Recht eingeräumt worden, gegen örtliche Abschließnngsversnchc
vorzugehen. Allein man muß in Rücksicht ziehen, daß schon da
mals mit einer Versorgungsregelung für Kohlrüben gerechnet
wurde und deshalb schon jetzt ein übermäßiges Abfließen der
Rüben in einzelne große Bedarfsgebiete verhindert werden mußte,
ferner war zu berücksichtigen, daß bei aller Wichtigkeit der Rüben
für die menschliche Ernährung einzelne Sorten, namentlich
Wasser-, Stoppel- und Herbstrüben, sowie Runkelrüben, aber zum
Teil auch Kohlrüben, in erster Linie als Futtermittel gebraucht
werden mußten; daher mußte jeder Kommnnalverband in die Lage
gesetzt werden, den Fnttermittelbedarf seines Bezirkes sicher
zustellen. Darüber hinaus sollten der Lieferung aus Überschuß
kreisen in Bedarfskreise keinerlei Hindernisse in den Weg gelegt
werden, wie das ausdrücklich z. B. in der Preußischen Aus-
führungsanweisnng zum Ausdruck gebracht wurde. Außerdem
war von vornherein vorgesehen, daß gewissen, vom Reichskanzler
bestimmten Stellen gegenüber die Ausfuhrverbote nicht gelten
sollten.
Als nach Bekanntwerden der genaueren Ernteergebnisse die
ganze Schwere der Kartoffelnot in die Erscheinung trat und den
Kommnnalverbänden unter allen Uniständen Kohlrüben als Kar
toffelersatz zugewiesen werden mußten, blieb nichts übrig, als eine
straffe Bewirtschaftung der gesamten Kohlrüben-
ernte anzuordnen und die Kohlrüben zu beschlagnahmen. Das
geschah durch die Bekanntmachung über Kohlrüben vom 1. De
zember 1916 (RGBl. S. 1316). Die Durchführung der Beschlag-
nähme und Verteilung wurde der Reichskartoffelstelle übertragen.
Der von den Bedarfsstellen angemeldete Bedarf an Kohl
rüben belief sich einschließlich de? Bedarfs für das Heer, die