Full text: Weltporto-Reform

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Ablauf des 27. Oktober 1916 — noch auf dem Grundstücke des Er 
zeugers befanden, für ungültig erklärt und das Recht, dies hin 
sichtlich der im Handel abgeschlossenen Verträge ansznsprechen. 
den Landeszentralbehörden gegeben. 
Außerdem wurde eine Enteignungsbefugnis vorgesehen und 
schließlich den Kommunalverbänden das Recht eingeräumt, A u s- 
fuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen für 
R ü b e n zu erlassen. Letzteres kann vielleicht befremden! denn seit 
Beginn der Kriegswirtschaft war man der örtlichen Abschließung 
einzelner Reichsteile und gar einzelner Verwaltungsbezirke 
immer entgegengetreten, und noch mit Bekanntmachung vom 
6. Juni 1916 kRGBl. S. 439) war durch eine Abänderung der 
Preisprüfnngsstellen-Verordnung dem Reichskanzler ein weiteres 
Recht eingeräumt worden, gegen örtliche Abschließnngsversnchc 
vorzugehen. Allein man muß in Rücksicht ziehen, daß schon da 
mals mit einer Versorgungsregelung für Kohlrüben gerechnet 
wurde und deshalb schon jetzt ein übermäßiges Abfließen der 
Rüben in einzelne große Bedarfsgebiete verhindert werden mußte, 
ferner war zu berücksichtigen, daß bei aller Wichtigkeit der Rüben 
für die menschliche Ernährung einzelne Sorten, namentlich 
Wasser-, Stoppel- und Herbstrüben, sowie Runkelrüben, aber zum 
Teil auch Kohlrüben, in erster Linie als Futtermittel gebraucht 
werden mußten; daher mußte jeder Kommnnalverband in die Lage 
gesetzt werden, den Fnttermittelbedarf seines Bezirkes sicher 
zustellen. Darüber hinaus sollten der Lieferung aus Überschuß 
kreisen in Bedarfskreise keinerlei Hindernisse in den Weg gelegt 
werden, wie das ausdrücklich z. B. in der Preußischen Aus- 
führungsanweisnng zum Ausdruck gebracht wurde. Außerdem 
war von vornherein vorgesehen, daß gewissen, vom Reichskanzler 
bestimmten Stellen gegenüber die Ausfuhrverbote nicht gelten 
sollten. 
Als nach Bekanntwerden der genaueren Ernteergebnisse die 
ganze Schwere der Kartoffelnot in die Erscheinung trat und den 
Kommnnalverbänden unter allen Uniständen Kohlrüben als Kar 
toffelersatz zugewiesen werden mußten, blieb nichts übrig, als eine 
straffe Bewirtschaftung der gesamten Kohlrüben- 
ernte anzuordnen und die Kohlrüben zu beschlagnahmen. Das 
geschah durch die Bekanntmachung über Kohlrüben vom 1. De 
zember 1916 (RGBl. S. 1316). Die Durchführung der Beschlag- 
nähme und Verteilung wurde der Reichskartoffelstelle übertragen. 
Der von den Bedarfsstellen angemeldete Bedarf an Kohl 
rüben belief sich einschließlich de? Bedarfs für das Heer, die
	        
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