II. Akratie und Aristsgie.
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rat, so ergibt sich ungezwungen die mehr praktische
Seite dieses Begriffes als Regierungsform. Dabei
kommt dann auch der rechtsphilosophische Begriff der
Staatsgewalt und ihres Trägers zu seiner teilweisen
Realität, wenn man ihn auf die „oberste" einschränkt
oder bestimmte Machtfunktionen (Entscheidung über
Krieg und Frieden, Heereskommando, Anstellung der
Beamten usw.) damit verknüpft.
Dann hat es in Wirklichkeit aber immer nur zwei
Formen gegeben, und nicht drei: Monarchie und Oli
garchie. Entweder der Bau des Staates gipfelt in einem
Einzelnen, oder in einer kleinen Gruppe von Einzel
nen; etwas anderes ist ja auch theoretisch unmöglich.
Es ist denkbar, daß alle Machtfunktionen, auch z. B.
die oben erwähnten in einer Monarchie dem Monar
chen reservierten, von einer kleinen Versammlung,
einem Ministerkollegium oder einem sonstigen „hohen
Rat" ausgeübt werden und das Resultat auch da durch
eine Abstinrmung gewonnen wird — aber sobald die
Zahl der Beratenden größer ist, als etwa ein Dutzend,
werden sie die wirkliche Entscheidung einem Ausschuß
anvertrauen müssen, damit sich ein fester Wille ergibt.
Republik und Oligarchie ist nicht dasselbe; die äußere
Staatsform deckt sich nicht mit der innern wirklichen
Machtpotenz, von der hier allein die Rede ist. In einer
Monarchie kann der Monarch nur repräsentieren, in
einer Republik ein einzelner überragender Einfluß ge
winnen. So bekommt der Begriff Monarchie eine
Doppelbedeutung; äußerlich gefaßt als Fürstenherr
schaft, innerlich als Herrschaft eines Einzelnen, mag die
Form sein, welche sie will. Frankreich war eine Oligar
chie unter dem Direktorium, aber schon nicht mehr,