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IV. Staatliche und private Organisation.
und praktischen Gesichtspunkten abhängig gemacht
werden. „Staatlich" soll also den ganzen Gegensatz
zu privaten Unternehmungen bedeuten, die sich wiederunl
gliedern lassen in solche von Einzelnen und Gruppen
von solchen. Der Typus einer Gemeinschaftsorganisation
liegt jedenfalls in derjenigen vor, die
„verstaatlicht" ist, mag ihre Durchführung nun eine
Gemeindeverwaltung oder die Staatsregierung selbst
in der Hand haben.
Der innere Unterschied von aller privaten Organisation,
der sich dabei zeigt, ist wesentlich der, daß
der „Beamte" d. h. hier der zur Leitung einer Organisation
beauftragte an ihr nicht so stark persönlich interessiert
ist als der Einzelne oder die Einzelnen und
sich mehr auf die autoritative Seite, das Befehlen,
verläßt und die freiheitliche Seite zurücktreten läßt.
Die Gefahren einer Bürokratie beruhen auf einer
zu starken Mechanisierung; nicht einer völligen, die
unmöglich ist, aber einer Verschiebung des Organisierens
nach der Seite des Mechanisierens hin. Eine
neuere Rechtsphilosophie^ betont mit Recht, eine völlige
Verstaatlichung (der Produktionsmittel) würde die
Allmacht der Bürokratie bedeuten und nennt als deren
„Mißfolgen": Schwerfälligkeit der Verwaltung, Scheu
vor verantwortungsvoller Initiative, Hemmung des
Fortschritts. Diese Mißfolgen kann man alle unter
den Begriff einer zu starken Mechanisierung bringen,
wobei die Schwerfälligkeit sich bei den Gliedern, die
Scheu beim Organisator, die Hemmung aber bei der
ganzen Organisation zeigt.
Man ist heute gewöhnt, diese Gegensätze nationalökonomisch
erörtert zu sehen unter den Schlagworten