IV. Staatliche und private Organisation.
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keinen vernünftigen Grund dagegen; allein sowie besondere
individuelle Leistungen nötig sind, würde das
Prinzip unbedingt dagegen sprechen. So kann man sich
Gemeindebäcker vorstellen, wie es schon heute Regimentsbäcker
gibt, nicht aber Konditoren, die ihre besonderen
Rezepte haben und verschiedenen Geschmack
verschieden befriedigen; so wohl Gemeindemetzger,
aber nicht den „Feinkosthändler" oder Speisewirt als
Beamten usf. Es kann durchaus nicht meine Absicht
sein, die Fülle solcher Beispiele weiter zu verfolgen,
die sehr leicht zu beurteilen sind, sobald man den
Satz festhält, daß sich zur Verstaatlichung nur eignet,
was schon großenteils mechanisiert ist und der Jndividualwillen
bezw. der privaten Initiative nicht mehr
bedarf.
Mit dem Grundsatz aber, daß es im Staate gut und
richtig sei, daß anfänglich private Organisationen mit
der Zeit sich in staatliche (gemeindliche usw.) verwandeln,
stößt man theoretisch auf eine Schwierigkeit, die im
Begriff des Eigentums liegt. An dieser kann man
nicht vorübergehen und eine Theorie der Organisation
muß sie zu überwinden suchen, will sie nicht oberflächlich
bleiben. Zudem sind unsere Ideen über das Eigentum
sicher schon in einer Umwandlung begriffen, die
nur manchem noch nicht bewußt geworden ist. Das
konnte man im Kriege sehen, wo die sozialen Maßnahmen
z. B. bei den Lebensmitteln zwar mancherlei
praktischem Widerspruch begegneten, aber nicht dem
prinzipiellen, der doch nach der üblichen Idee der völligen
Unverletzlichkeit des Eigentums zu erwarten gewesen
wäre. Denn tatsächlich waren hier oft Rechte geradezu
in Pflichten verwandelt; der Eigentümer von Meh,