Full text: Organisation

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IV. Staatliche und private Organisation. 
wird definiert als das vorläufige Recht an einer Sache, 
Eigentum aber als das unbeschränkte Recht einer Per 
son an einer Sache. Hier ist der Eigentümer Herr der 
Sache; Eigentum ist ein verlängertes ego, eine Eigen 
schaft der Person^. Das letztere könnte man meines 
Erachtens aber auch vvm Besitz sagen nnd den Unter 
schied auf den Gegensatz: „unbeschränkt und beschränkt" 
festlegen, jenes das Eigentum, dieses den bloßen Besitz 
charakterisierend. 
Dann könnte man theoretisch den Einzelnen stets nur 
den Besitzer nennen und das Eigentum in den ersten 
Anfängen jenen primitiven Organisationen oder Zweä- 
verbänden zuschreiben, dann aber der durch die Tradi 
tion von geistigen und materiellen Gütern zusammen 
gehaltenen Familie; denn tatsächlich wird ja in der völlig 
überwiegenden Überzahl von Fällen das Eigentum in 
dieser vererbt und jede andere Form der Vererbung 
erscheint als grelle Ausnahme (Enterbung oder „Ver 
stoßung" der Kinder; Kinderlosigkeit, wobei dann die 
Kognaten eintreten oder Erbschaft der toten Hand, Stif 
tungen usw.). Betrachtet man vorurteilsfrei den Wech 
sel und Übergang von Eigentum, so ist der Einzelne 
eigentlich nie völlig unbeschränkt und selbst an den 
alten Junggesellen erheben noch Neffen und Nichten 
oder seine Haushälterin ihre Ansprüche. Dies unbe 
schränkte Recht ist vielmehr eine Fiktion, vor allem 
zum praktischen Zweck des Handels und Erwerbs, 
wobei aber stets die Erwartung und Annahme besteht, 
dieser werde zugunsten des Eigentümers, also im Grunde 
doch auch der Familie, erfolgen. 
Eine dritte Beschränkung endlich zeigt sich, wenn 
man allgemein die Vermehrung vorhandenen Eigen
	        
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