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IV. Staatliche und private Organisation.
wird definiert als das vorläufige Recht an einer Sache,
Eigentum aber als das unbeschränkte Recht einer Per
son an einer Sache. Hier ist der Eigentümer Herr der
Sache; Eigentum ist ein verlängertes ego, eine Eigen
schaft der Person^. Das letztere könnte man meines
Erachtens aber auch vvm Besitz sagen nnd den Unter
schied auf den Gegensatz: „unbeschränkt und beschränkt"
festlegen, jenes das Eigentum, dieses den bloßen Besitz
charakterisierend.
Dann könnte man theoretisch den Einzelnen stets nur
den Besitzer nennen und das Eigentum in den ersten
Anfängen jenen primitiven Organisationen oder Zweä-
verbänden zuschreiben, dann aber der durch die Tradi
tion von geistigen und materiellen Gütern zusammen
gehaltenen Familie; denn tatsächlich wird ja in der völlig
überwiegenden Überzahl von Fällen das Eigentum in
dieser vererbt und jede andere Form der Vererbung
erscheint als grelle Ausnahme (Enterbung oder „Ver
stoßung" der Kinder; Kinderlosigkeit, wobei dann die
Kognaten eintreten oder Erbschaft der toten Hand, Stif
tungen usw.). Betrachtet man vorurteilsfrei den Wech
sel und Übergang von Eigentum, so ist der Einzelne
eigentlich nie völlig unbeschränkt und selbst an den
alten Junggesellen erheben noch Neffen und Nichten
oder seine Haushälterin ihre Ansprüche. Dies unbe
schränkte Recht ist vielmehr eine Fiktion, vor allem
zum praktischen Zweck des Handels und Erwerbs,
wobei aber stets die Erwartung und Annahme besteht,
dieser werde zugunsten des Eigentümers, also im Grunde
doch auch der Familie, erfolgen.
Eine dritte Beschränkung endlich zeigt sich, wenn
man allgemein die Vermehrung vorhandenen Eigen