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IV. Staatliche und private Organisation.
Die näheren Belege für diese Sätze finden sich in dem
angegebenen rechtsphilosophischen Werke.
Daraus folgt nun ein für uns sehr wichtiger Satz:
die Organisation ist die Quelle des Eigentums.
Denn es ist nur ein anderer Ausdruck für das Obige,
wenn man sagt: die primitiven Organisationen von
Fischern und Jägern und Ackerbauern waren das
Rechtssubjekt. Eine zu bestimmten Zwecken gebildete
Gruppe ist aber der Embryo einer Organisation und
der passende Vergleichspunkt mit den höchsten Organisationen
ist der Zweckgedanke: nicht irgendwelche phantastische
Theorie, sondern der „Gebrauchszweck" entschied
über die beiden Arten von Eigentum. Die Entstehung
der zweiten, des Privateigentums (mit dem
Zwischenglied der Familie) aus dem gemeinsamen
wird man sich zeitlich sehr nahe an die erste Form herangerückt,
beide also als fast gleichzeitig zu denken haben.
Denn es muß sich sehr bald herausgestellt haben, daß
Vieles (persönliche Werkzeuge und Waffen, Gebrauchsgegenstände
usf.) besser von den Einzelnen als eigen
behütet und gepflegt wird, als von Allen, woran sich
der Erwerb eines Eigentumsrechtes durch Arbeit
(bes. beim Ackerbau) ungezwungen anschließt. Ganz
genaues historisches Nacheinander kann hier die Anthropologie
nicht liefern; genug wenn sie lehrt, daß von
einem sentimentalen oder theoretischen Kommunismus
nie die Rede war, der durchaus Sache später rationalistischer
Konstruktion ist, sondern der Zweck entschied,
wem das Eigentum zuerkannt wurde, der Organisation
oder den Einzelnen.
In jedem Kulturland wird man jedenfalls Organisation
und Einzelleistung schon nebeneinander finden