Full text : Organisation

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IV.  Staatliche  und  private  Organisation.

wird  definiert  als  das  vorläufige  Recht  an  einer  Sache,
Eigentum  aber  als  das  unbeschränkte  Recht  einer  Person ­
  an  einer  Sache.  Hier  ist  der  Eigentümer  Herr  der
Sache;  Eigentum  ist  ein  verlängertes  ego,  eine  Eigenschaft ­
  der  Person^.  Das  letztere  könnte  man  meines
Erachtens  aber  auch  vvm  Besitz  sagen  nnd  den  Unterschied ­
  auf  den  Gegensatz:  „unbeschränkt  und  beschränkt"
festlegen,  jenes  das  Eigentum,  dieses  den  bloßen  Besitz
charakterisierend.
Dann  könnte  man  theoretisch  den  Einzelnen  stets  nur
den  Besitzer  nennen  und  das  Eigentum  in  den  ersten
Anfängen  jenen  primitiven  Organisationen  oder  Zweäverbänden
  zuschreiben,  dann  aber  der  durch  die  Tradition ­
  von  geistigen  und  materiellen  Gütern  zusammengehaltenen ­
  Familie;  denn  tatsächlich  wird  ja  in  der  völlig
überwiegenden  Überzahl  von  Fällen  das  Eigentum  in
dieser  vererbt  und  jede  andere  Form  der  Vererbung
erscheint  als  grelle  Ausnahme  (Enterbung  oder  „Verstoßung" ­
  der  Kinder;  Kinderlosigkeit,  wobei  dann  die
Kognaten  eintreten  oder  Erbschaft  der  toten  Hand,  Stiftungen ­
  usw.).  Betrachtet  man  vorurteilsfrei  den  Wechsel ­
  und  Übergang  von  Eigentum,  so  ist  der  Einzelne
eigentlich  nie  völlig  unbeschränkt  und  selbst  an  den
alten  Junggesellen  erheben  noch  Neffen  und  Nichten
oder  seine  Haushälterin  ihre  Ansprüche.  Dies  unbeschränkte ­
  Recht  ist  vielmehr  eine  Fiktion,  vor  allem
zum  praktischen  Zweck  des  Handels  und  Erwerbs,
wobei  aber  stets  die  Erwartung  und  Annahme  besteht,
dieser  werde  zugunsten  des  Eigentümers,  also  im  Grunde
doch  auch  der  Familie,  erfolgen.
Eine  dritte  Beschränkung  endlich  zeigt  sich,  wenn
man  allgemein  die  Vermehrung  vorhandenen  Eigen ­
            
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