Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  selbst  hat  sich  mit  dem  Bergrecht
nicht  befaßt.  Durch  Artikel  67  E.  G.  z.  BGB.  sind  die  landesgesetzlichen ­
  Vorschriften,  welche  dem  Bergrecht  angehören,
aufrecht  erhalten  worden.  Es  bleibt  also  nach  wie  vor  die
Frage,  welcher  Natur  das  Bergwerkseigentum  ist,  wie  früher,
so  auch  jetzt  unter  der  Herrschaft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
streitig.
Es  stehen  sich  bei  diesem  Streit  drei  Meinungen  gegenüber.
Die  eine  bezeichnet  das  Bergwerkseigentum  als  ein  wirkliches
Eigentum  an  einer  Sache.
Nach  anderer  Ansicht  soll  es  eine  begrenzt  dingliche  Berechtigung ­
  darstellen.
Die  Anhänger  der  dritten  Ansicht,  darunter  das  Reichsgericht,
behaupten 1 ),  das  Bergwerkseigentum  sei  ein  Inbegriff  verschiedenartiger ­
  Rechte,  für  die  sich  aus  den  bestehenden  Rechten
ein  einheitlicher  Rcchtsbegriff  nicht  finden  lasse.
Die  Vertreter  der  beiden  ersten  Theorien  sind  jedoch
wiederum  unter  sich  uneinig.  Bei  der  Theorie  des  Sacheigentums
stehen  die  einen  auf  dem  Standpunkte,  daß  das  Objekt  des
Rechts  der  Grund  und  Boden  selbst  sei.  Von  der  anderen
Seite  werden  die  Mineralien  selbständig  als  bewegliche  Sachen
zum  Gegenstand  des  Rechts  gemacht.  Bei  der  Theorie  der
dinglichen  Berechtigung  streitet  man  darüber,  ob  diese  Berechtigung ­
  als  ein  Recht  an  fremder  Sache,  ein  jus  in  re  aliena  im
Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,  oder  als  eine  besondere
begrenzt  dingliche  Berechtigung  anzusehen  sei.
b)  Die  Eigentums-Theorie.
Die  Eigentumstheorie  wird  vor  allem  von  Klosterraann  und
früher  auch  von  Arndt  vertreten,  ebenfalls  von  Mittermaier  und
Zerrenner.
Schon  aus  dem  im  Gesetz  gebrauchten  Ausdrucke  „Bergwerkseigentum“ ­
  könnte  man,  wenn  man  das  heutige  Zivilrecht
unterstellt,  auf  den  ersten  Blick  von  einem  zivilrechtlichen
Sacheigentum  sprechen.  Tatsächlich  sehen  auch  die  Vertreter
der  Eigentumstheorie  das  Bergwerkseigentum  als  ein  Eigentum
an  dem  Grubenfeld,  der  Lagerstätte  oder  den  Mineralien  selbst
an.  Sie  betrachten  diese  aber  nicht  als  selbständige  Sachen,
sondern  als  wesentliche  Bestandteile  des  Grund  und  Bodens,
an  dem  gleicherzeit  ein  zivilrechtliches  Eigentum  besteht.  Es  wird
ihnen  deshalb  von  den  Verfechtern  der  anderen  Theorien  entgegen ­
  gehalten,  daß  Grundstücke,  auf  die  sich  die  Bergbauberechtigung ­
  erstreckt,  dann  einem  doppelten  Eigentum  an  einer
und  derselben  Sache  unterlägen.  Ein  solches  condominium
plurium  in  solidum  sei  bereits  von  den  Römern  nicht  anerkannt
worden.  L.  5  §  15  D.  13,  6  sage:  „duorum  in  solidum  dominium
>)  Entsch.  d.  R.  G.  in  Z.  f.  Bergr.  1915,  S.  Ml  ff.
            
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