der Bergbau als Regal dem Könige oder den Territorialherren,
die nur zeitweise des besseren Schutzes wegen sich ihr Regal
vom Kaiser formell „belehnen“ oder bestätigen ließen. Diese
Belehnungen (Beleihungen) erstreckten sich im 12. Jahrhundert
noch auf das ganze Herrschaftsgebiet. 1 ) Die regalen unge
brochenen Mineralien lagen im „Bergfreien“ des Regalinhabers.
Durch die Verleihung entstand originäres Bergwcrkseigentum des
Beliehenen, nach dessen Verlust das verliehene Grubenfeld wieder
ins Bergfreie zurückfiel. Das Bergregal gehörte zur Zeit des
ALR. zu den sogenannten „niederen“ Regalien, von denen das
wichtigste das der Nutzung war. Außerdem umfaßte das
Bergregal noch die sogenannten „höheren“ Regalrechte der Ver
leihung, Beaufsichtigung mit Direktionsprinzip und Besteuerung.
Verliehen wurde nur das Recht der Nutzung mit Bergwerks
eigentum an dem Grubenfelde. Daneben entwickelte sich die
„Bergbaufreiheit“, auf Grund deren der Regalinhaber unter be
stimmten Voraussetzungen verleihen mußte, soweit keine Reser-
vatrechte bestanden.
C. für die Zeit der unumschränkten Bergbaufrei
heit seit 1865:
Die körperlichen immobilen Grubenfelder und die unge
brochenen regalen Mineralien als deren wesentliche Bestandteile
liegen im „Bergfreien“ vor der Verleihung. Die Verleihung
selbst ist Ausfluß des Hoheitsrechts. Sie setzt ordnungsmäßiges
Schürfen oder Finden und Muten voraus und muß alsdann
erfolgen. Die hoheitsrechtliche Aufsicht des Staates durch die
Bergbehörden ist geblieben, ebenso das Recht der Besteuerung.
Dagegen ist das Regal grundsätzlich beseitigt und nur vereinzelten
landesherrlichen Regalinhabern mit Einschränkungen verblieben.
An dessen Stelle ist die allgemeine Bergbaufreiheit getreten ohne
Direktionsprinzip. Die Bergbaufreiheit ist im Interesse der All
gemeinheit durch die Novelle vom 18. Juni 1907 hinsichtlich
der Steinkohle und Salze, an denen seitdem ein Staatsreservat
besteht, eingeschränkt.
Mit der Verleihung erhält der Beliehene an den immobilen
Grubenfeldern originäres Bergwcrkseigentum, aber noch nicht
an den Mineralien selbst. Das Eigentum an diesen als ein neues
privat rechtliches Eigentum an beweglichen Sachen ent
steht erst mit der Gewinnung durch den Berechtigten.
Die etwa unberechtigt getrennten Mineralien vor der
Verleihung fallen in entsprechender Anwendung des § 1 Titel 16
Teil II des Allgemeinen Landrechts und nach der Praxis der
Gerichte, wie die im Strafrecht konfiszierten Sachen, an den