Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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nicht  um  ein  und  dasselbe  Grubenfeld.  Wollte  man  das  Gegenteil
annehmen,  so  würde  allerdings  ein  zwei-  oder  vielfaches  Eigentum ­
  an  einer  Sache  entstehen.  Es  werden  aber  in  diesem  Falle
verschiedene  Mineralien  und  damit  auch  verschiedene  Grubenfelder
verliehen.  An  jedem  Grubenfelde  besteht  für  sich  ein  besonderes
Bergwerkseigentum.  Hieran  ändert  es  auch  nichts,  daß  diese
Grubenfelder  ineinander  übergehen.  Eine  solche  Verbindung
kommt  auch  bei  Grundstücken  vor,  die  verschiedenen  Eigentümern
gehören.  Rechtlich  denkbar  ist  es  jedenfalls,  wenn  äußerst  kleine
Grundstücksteile  des  einen  Eigentümers  in  dem  Grundbesitz  eines
anderen  Eigentümers,  mit  oder  ohne  natürlichen  Zusammenhang
mit  dem  zugehörigen  Hauptgrundstück  liegen.  Man  denke  nur
an  schmale  Gräben,  Fußsteige,  Fußwege,  unterirdische  Rohrnetze,
sowie  Kanäle  fremder  Eigentümer  durch  eigene  Grundstücke.
Daß  dies  nicht  ad  absurdqm  führen  kann,  dafür  sorgt  beim
Bergwerkseigentum  schon  die  gesetzliche  Vorschrift,  daß  die  an
sich  regalen  Mineralien  nur  dann  gemutet  und  verliehen  werden
können,  wenn  sie  in  abbauwürdiger  Menge  auf  ihrer
natürlichen  Lagerstätte  Vorkommen. 1 )  Um  auch  bei  einer  solchen
Kollision  einen  ordnungsmäßigen  Bergwerksbetrieb  zu  gewährleisten, ­
  hat  übrigens  der  Gesetzgeber  in  §§  55,  56,  57  ABG.
sowohl  für  kollidierende  regale  als  auch  nichtregale  Mineralien
besondere  Ordnungsvorschriften  erlassen.
Man  kann  auch  weiter  nicht  einwenden,  daß  das  Bergwerkseigentum ­
  am  Grubenfelde  dasselbe  sei,  wie  das  Eigentum  an
den  Mineralien  selbst.  Die  gewonnenen  Mineralien  als  solche
sind  und  bleiben  nach  der  Verkehrsauffassung  bewegliche  Sachen.
Das  schließt  nicht  aus,  daß  sie  auf  ihrer  natürlichen  Lagerstätte
als  Bestandteil  eines  Immobile  gelten.  Dieselbe  Erscheinung  hat
man  auch  beim  Grundeigentum.  Auch  hier  kennt  man  Gewinnungsrechte ­
  hinsichtlich  der  Früchte  des  Grundeigentums,  die
in  ihrer  natürlichen  Ablagerung  wesentliche  Bestandteile  des
Grundstücks  bilden,  z.  B,  Tonschiefer-  und  sonstige  Steinbrüche,
selbst  Feldfrüchte  auf  dem  Halme.
Auch  die  zur  Widerlegung  der  hier  vertretenen  Ansicht
angeführte  Einwendung,  daß  die  Existenz  und  der  Umfang  der
Lagerstätte  nicht  feststände,  also  der  Gegenstand  seiner  Existenz
nach  erst  gesucht  werden  müsse,  daß  aber  ein  solches  unbestimmtes ­
  Eigentumsrecht  nicht  möglich  sei,  ist  nicht  einleuchtend.
Rechtlich  genügt  die  Abgrenzbarkeit  gegen  Dritte. 2 )  Dieselbe
Einwendung  hätte  man  aber  auch  beim  Grundeigentum.  Nach
der  vorwiegend  anerkannten  Lehre  soll  sich  dieses  bis  in  die
„ewige  Teufe“  erstrecken.  Ist  es  nicht  möglich  und  denkbar,
daß  im  Innern  der  Erde  auch  der  Gegenstand  des  Eigentums
verloren  geht  oder  sich  wenigstens  so  verändert,  daß

')  §  15  ABG.

2 )  cf.  Schling,  S.  60  unten.
            
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