Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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I. Einleitung. 
Auf der Grundlage der geschichtlichen Entwickelung, insbe 
sondere des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten 
vom 5. 2. 1794, 4. Abschnitt des Tit. 16, Teil II „Vom Berg 
werksregal“, wurde zum ersten Male in Preußen das Bergrecht 
kodifiziert l ) durch das „Allgemeine Berggesetz für die Preußi 
schen Staaten“ vom 24. Juni 1865, das mit seinen verschiedenen 
Novellen und Verordnungen 2 ) noch für die Gegenwart Geltung 
hat. Es bestimmt in § 54 den Inbegriff der Befugnisse, die dem 
Bergwerkseigentümer zustehen, um das in der Verleihungsurkunde 
benannte Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen, 
sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über 
Tage zu treffen. Damit ist jedoch lediglich der Inhalt oder 
Umfang des Bergwerkseigentums gekennzeichnet. Ueber das 
Wesen des Bergwerkseigentums ist im ABG. keine Bestimmung 
getroffen. Man hat sich deshalb bjs in die neueste Zeit hinein 
bemüht, eine genaue rechtliche Definition des Bergwerkscigentums 
zu finden. Das gleiche gilt von der Rechtsnatur der Mineralien. 
Zur Klärung der Streitfragen ist cs zunächst erforderlich, 
die geschichtliche Entwickelung des Bergwerkseigentums zu 
untersuchen. Alsdann soll zu den Streitfragen über die 
rechtliche Natur der Mineralien Stellung genommen werden, um 
daraufhin das Wesen des Bergwerkseigentums zu bestimmen. 
Bei der Erörterung der einzelnen Streitfragen wird sich zeigen, 
wie sehr die einzelnen Streitfragen, sowohl wegen der Rechts- 
natur der Mineralien, als auch des Wesens des Bergwerkseigen 
tums, ineinander übergreifen und die Begründung der hier ver 
tretenen Ansicht auch in der geschichtlichen Entwickelung des 
Bergbaues ihre Stütze findet. 
’) cf. § 244 ABG. 
2 ) vgl. die einzelnen Aufzählungen bei Klostermann, ABG., Ein 
leitung, S. 6, Westhoff-Schlüter. „Berggesetz“, Einleitung. S. 4 ff. und 
Anhang I und II dazu.
	        
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