7
I. Einleitung.
Auf der Grundlage der geschichtlichen Entwickelung, insbe
sondere des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten
vom 5. 2. 1794, 4. Abschnitt des Tit. 16, Teil II „Vom Berg
werksregal“, wurde zum ersten Male in Preußen das Bergrecht
kodifiziert l ) durch das „Allgemeine Berggesetz für die Preußi
schen Staaten“ vom 24. Juni 1865, das mit seinen verschiedenen
Novellen und Verordnungen 2 ) noch für die Gegenwart Geltung
hat. Es bestimmt in § 54 den Inbegriff der Befugnisse, die dem
Bergwerkseigentümer zustehen, um das in der Verleihungsurkunde
benannte Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen,
sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über
Tage zu treffen. Damit ist jedoch lediglich der Inhalt oder
Umfang des Bergwerkseigentums gekennzeichnet. Ueber das
Wesen des Bergwerkseigentums ist im ABG. keine Bestimmung
getroffen. Man hat sich deshalb bjs in die neueste Zeit hinein
bemüht, eine genaue rechtliche Definition des Bergwerkscigentums
zu finden. Das gleiche gilt von der Rechtsnatur der Mineralien.
Zur Klärung der Streitfragen ist cs zunächst erforderlich,
die geschichtliche Entwickelung des Bergwerkseigentums zu
untersuchen. Alsdann soll zu den Streitfragen über die
rechtliche Natur der Mineralien Stellung genommen werden, um
daraufhin das Wesen des Bergwerkseigentums zu bestimmen.
Bei der Erörterung der einzelnen Streitfragen wird sich zeigen,
wie sehr die einzelnen Streitfragen, sowohl wegen der Rechts-
natur der Mineralien, als auch des Wesens des Bergwerkseigen
tums, ineinander übergreifen und die Begründung der hier ver
tretenen Ansicht auch in der geschichtlichen Entwickelung des
Bergbaues ihre Stütze findet.
’) cf. § 244 ABG.
2 ) vgl. die einzelnen Aufzählungen bei Klostermann, ABG., Ein
leitung, S. 6, Westhoff-Schlüter. „Berggesetz“, Einleitung. S. 4 ff. und
Anhang I und II dazu.