Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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ist  um  so  unbedenklicher,  je  näher  sie  an  der  Erdoberfläche
liegen  oder  gar  zu  dieser  selbst  gehören,  wie  die  zahlreichen
Marmorbrüche  der  Römer  und  heute  noch  die  Braunkohlenund
  Salzablagerungen.  Auch  rechtlich  können  zeitweise  und
örtlich  begrenzt  bei  der  machtvolleren  Stellung  des  Privateigentums ­
  die  Mineralien  Pertinenzien  des  Eigentums  am  Grund  und
Boden  geworden  sein,  wie  ja  auch  heute  noch  der  Grundeigentümerbergbau ­
  in  Amerika  und  England  gilt  und  begrenzt  auch
noch  in  Deutschland.  Allgemein  läßt  sich  jedoch  dieser  Grundsatz ­
  nicht  aufstellen.  Wo  der  Bergbau  ein  Ausfluß  des  Grundeigentums ­
  war,  handelt  es  sich  stets  nur  um  Ausnahmen  und
regelmäßig  auch  nur  um  minderwertige  Mineralien. 1 )  jedenfalls
ist  es  eine  unbewiesene  Behauptung,  daß  allgemein  anfänglich
der  Grundeigentümerbergbau  gegolten  habe.  Die  Quellen  sind
allerdings  für  die  früheste  Zeit  äußerst  spärlich.  Für  diese  Zeit
kann  man  dahingehend  nur  Schlüsse  aus  nackten  Tatsachen  ziehen.
Die  Rechtsbildung  war  auch  noch  zu  wenig  fortgeschritten,  die
Rechtsverhältnisse  des  Menschen  zu  den  '  ihm  unterworfenen
Sachen  noch  zu  primitiv.  In  dem  engen  einfachen  Familienleben
entschied  mit  absoluter  Macht  das  Familienoberhaupt  als  Vertreter ­
  Gottes.  Erst  später,  als  diese  Gewalt  auf  eine  geistliche
Kaste  überging  und  diese  wieder  der  physischen  Gewalt  der
Kriegerkaste  —  Herzog,  König,  Kaiser  —  weichen  mußte,  traten
die  Gegensätze  der  Machtbefugnisse  bestimmter  Personen  zu
dem  Eigentum  Dritter  mehr  in  die  Erscheinung.  Es  kam  zur
Bildung  des  Privateigentums  im  Gegensatz  zum  öffentlichen  Eigentum, ­
  das  von  den  jeweiligen  Machthabern  der  öffentlichen  Gewalt
in  Anspruch  genommen  wurde.  Bei  dieser  Entwickelung  werde#
sich  diese  ihre  früheren  Rechte  auf  die  zu  jeder  Zeit  sehr  wertvollen ­
  Mineralschätze  gewahrt  haben.  Ob  aus  selbständigen
eigenen  Interessen  oder  im  Interesse  der  Gesamtheit  des  Volkes,
der  Kriegsführung,  des  Münzwesens  oder  dergl.  ist  dabei  gleichgültig. ­
  Entstand  aus  dem  patriarchalischen,  monarchischen  Verhältnisse ­
  eine  Republik,  so  fielen  die  Rechte  dem  Staate  selbst
zu.  Dabei  mußte  sich  aber  auch  notgedrungen  ein  besonderes
selbständiges  Bergbaurecht  entwickeln,  jedenfalls  an  den
jeweilig  wertvollen  Mineralien,  an  Gold,  Silber  für  das  Münzwesen, ­
  an  Eisen  für  das  Kriegswesen  und  später  an  den  für
‘)  Z.  B.  sind  im  Gebiete  des  westpreußischen  Provinzialrechts
von  1844  (WestpreuBen  und  einige  poramersche  Landesteile)  nach
§  210  ÄBG.  nur  Steinsalz  und  Solquellen  dem  Grundeigentum  entzogen,
also  alle  anderen  Mineralien  (Kohle,  Eisen  pp.)  gehören  dem  Grundeigentümer. ­
  Praktisch  hat  dies  aber  wenig  Wert,  da  die  nicht
entzogenen  Mineralien  dort  wenig  oder  gar  nicht  Vorkommen.  —
Ferner  gemäß  §§  211,  211a  in  Schlesien,  außer  Oberlausitz,  in  Neuvorpommern ­
  und  Insel  Rügen  ist  Eisen  dem  Grundeigentümer  verblieben. ­
  —  Desgl.  im  sogen.  Mandatsbezirk  (Ober-  und  Niederlausitz)
Stein-  und  Braunkohlen  nach  Kurfürst!.  Sächs.  Mandat  vom  19.  Äug.
1743,  aufrecht  erhalten  durch  preuB.  Ges.  v.  22.  2.  1859  (G.  S.  401),
wieder  abgeändert  durch  preuB.  Ä.G.  z.  BGB.  Art.  38.
            
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