Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Verlangen  einer  Reform,  bis  eine  solche  schließlich  im  Jahre
1899  zustande  kam.
Aufgabe  der  vorliegenden  Arbeit  soll  es  sein,  den  deutschen
Postzeitungsgebührentarif  nach  seiner  Entwickelun,  seiner
volkswirtschaftlichen  und  seiner  finanziellen  Bedeutung  zu
betrachten  und  zur  Bildung  eines  Urteils  über  die  Zweckmäßigkeit ­
  des  heutigen  Tarifs  zu  gelangen.  Mit  Rücksicht
auf  die  Verschiedenheiten,  die  jeweils  in  den  einzelnen  deutschen
Postverwaltungen  beim  Postzeitungswesen  obgewaltet  haben,
erscheint  es  angebracht,  die  Untersuchung  auf  die  Hervorhebung
des  Typischen  aus  den  Tarifen  in  Preußen,  im  Deutsch-Oesterreichischen
  Postverein,  im  Norddeutschen  Bund  und  im
Deutschen  Reiche  zu  beschränkend)

I.  Darstellung  der  Veilungsgebührentarrfe.
8  1.  Das  Entgelt  in  den  drei  Entwickelungsstufen
des  Postzeitungswesens.
Die  Zeitungen  stellen  eine  Ware  dar,  die  entstanden  ist
aus  dem  Verlangen  der  Menschen  nach  Befriedigung  des
Bedürfnisses,  Nachrichten  zu  erhalten.  Schon  frühzeitig  wurden,
wie  erwähnt,  Zeitungen  gewerbsmäßig  hergestellt^)  und  an
einen  Kundenkreis  geliefert,  der  dafür  ein  Entgelt  in  Gestalt

y  Das  Bestellgeld,  d.  h.  das  Entgelt  für  das  Abtragen  der
Zeitungen  durch  die  Briefträger,  ist  durch  besondere  Tarife  geregelt
worden.  Es  ist  bei  einer  Untersuchung  über  den  Postzeitungsgebührentarif
nicht  mit  zu  behandeln,  da  dieser  Tarif  sich  nur  ans  das  Entgelt  für
den  Postzeilungsvertricb  bezieht.
Die  deutsche  Gebühr  für  Zeitungen  nach  dem  Auslande  wird  z.  F.
nach  denselben  Grundsätzen  wie  im  inneren  Verkehr  berechnet.  Beim
Verkehr  zwischen  nicht  angrenzenden  Ländern  treten  die  den  Durchgangsverwaltungen ­
  zu  zahlenden  Transitkosten  hinzu  (vgl.  „Uebereinkommen,
betr.  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,  v.  26.  Mai  1906",
Art.  6  u.  „Weltpostvertrag  v.  26.  Mai  1806",  Art.  4  im  R.  G.  Bl.  1907
S.  710  ff.  u.  S.  593  ff.).
2)  Stieler  S.  88:  „Zm  übrigen  ist  bckant,  daß  der  Zeitungs-Verfasser,
  Verkäufer  und  Drucker  Zweck  ist,  etwas  daran  zn  gewinnen,
und  ihre  Narung  davon  zuhaben".
            
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