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Norddeutschen Bundes" vom 4. November 1867 1 ) normierte
die Zeitungsprovision im allgemeinen auf 25 °/ 0 des Ein
kaufspreises der Zeitungen. Solche Zeitungen, die seltener
als 4 mal monatlich erschienen, hatten jedoch nur die halbe
Provision zu zahlen. Die Bogenzahl der Zeitungen blieb
bei der Provisionsberechnung fortan vollständig außer Be
tracht, ebenso die Forderung einer Miudestgebühr von 10 Sgr.
jährlich für ausländische Zeitungen.
Nach der Gründung des Deutschen Reichs erfolgte die
Regelung der Zeitungsprovision durch das „Gesetz über das
Posttaxwesen im Gebiet des Deutschen Reichs" vom 28. Ok
tober 1871?) Es enthielt dieselben Bestimmungen wie das
Norddeutsche Posttaxgesetz, erweiterte sie aber durch die Vor
schrift, daß an Provision jährlich mindestens 4 Sgr. ent
richtet werden mußten.
Ende des 19. Jahrhunderts bedurfte der Zeitungs
gebührentarif einer Neuordnung, weil die Grundsätze, auf
denen er beruhte, veraltet waren. Jahrelang beschäftigte sich
die Post damit, den Entwurf zu einer Reform auszuarbeiten
Am 6. Februar 1899 kam im Reichstag ein Gesetzentwurf
zur Vorlage, der Aenderungen von Bestimmungen über das
Postwesen bezweckte?) Dieser Entwurf enthielt u. a. im
Art. 1, III eine Neuordnung des Post-Zeitungsgebührcntarifs.
Die Gebühr für denVertrieb einer Zeitung svlltedanach betragen?)
a) 10 Pf. für jede Bezugszeit ohne Rücksicht auf deren
Dauer,
b) 15 Pf. jährlich für das wöchentlich einmalige oder sel
tenere Erscheinen sowie 15 Pf. jährlich mehr für jede
weitere Ausgabe in der Woche,
i) B. G. Bl. 1867 S. 75 ff. - Für den Verkehr mit den nicht
zum Norddeutschen Bund gehörigen süddeutschen Staaten kam der ost
vertrag vom 23. November 1867 in Betracht (B. G. Bl. 1868 S. 41
u. 67). — Vgl. ferner die „Verfassung des Deutschen Bundes", Art. 80
II lB. G. Bl. 1870 S. 627) und die Einzelverträge mit den süd
deutschen Staaten (B. G. Bl. 1870 S. 650: 1871 S. 9; 1870 S. 654).
s) R. G. Bl. 1871 S. 358.
s) Stenogr. Ber. 1898/00 II. Anl. Bd. Nr. 116 der Drucks.
S. 993 ff. (Postgesetznovclle).
*) a. a. O. S. 993.