Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Norddeutschen Bundes" vom 4. November 1867 1 ) normierte 
die Zeitungsprovision im allgemeinen auf 25 °/ 0 des Ein 
kaufspreises der Zeitungen. Solche Zeitungen, die seltener 
als 4 mal monatlich erschienen, hatten jedoch nur die halbe 
Provision zu zahlen. Die Bogenzahl der Zeitungen blieb 
bei der Provisionsberechnung fortan vollständig außer Be 
tracht, ebenso die Forderung einer Miudestgebühr von 10 Sgr. 
jährlich für ausländische Zeitungen. 
Nach der Gründung des Deutschen Reichs erfolgte die 
Regelung der Zeitungsprovision durch das „Gesetz über das 
Posttaxwesen im Gebiet des Deutschen Reichs" vom 28. Ok 
tober 1871?) Es enthielt dieselben Bestimmungen wie das 
Norddeutsche Posttaxgesetz, erweiterte sie aber durch die Vor 
schrift, daß an Provision jährlich mindestens 4 Sgr. ent 
richtet werden mußten. 
Ende des 19. Jahrhunderts bedurfte der Zeitungs 
gebührentarif einer Neuordnung, weil die Grundsätze, auf 
denen er beruhte, veraltet waren. Jahrelang beschäftigte sich 
die Post damit, den Entwurf zu einer Reform auszuarbeiten 
Am 6. Februar 1899 kam im Reichstag ein Gesetzentwurf 
zur Vorlage, der Aenderungen von Bestimmungen über das 
Postwesen bezweckte?) Dieser Entwurf enthielt u. a. im 
Art. 1, III eine Neuordnung des Post-Zeitungsgebührcntarifs. 
Die Gebühr für denVertrieb einer Zeitung svlltedanach betragen?) 
a) 10 Pf. für jede Bezugszeit ohne Rücksicht auf deren 
Dauer, 
b) 15 Pf. jährlich für das wöchentlich einmalige oder sel 
tenere Erscheinen sowie 15 Pf. jährlich mehr für jede 
weitere Ausgabe in der Woche, 
i) B. G. Bl. 1867 S. 75 ff. - Für den Verkehr mit den nicht 
zum Norddeutschen Bund gehörigen süddeutschen Staaten kam der ost 
vertrag vom 23. November 1867 in Betracht (B. G. Bl. 1868 S. 41 
u. 67). — Vgl. ferner die „Verfassung des Deutschen Bundes", Art. 80 
II lB. G. Bl. 1870 S. 627) und die Einzelverträge mit den süd 
deutschen Staaten (B. G. Bl. 1870 S. 650: 1871 S. 9; 1870 S. 654). 
s) R. G. Bl. 1871 S. 358. 
s) Stenogr. Ber. 1898/00 II. Anl. Bd. Nr. 116 der Drucks. 
S. 993 ff. (Postgesetznovclle). 
*) a. a. O. S. 993.
	        
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