Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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die in Folge des geringen Umfangs der Lastenbewegung kost 
spielig war. Die Gewichtsunterschiede hätten nur in summa 
rischer Weise, etwa lediglich nach der Zahl der losen oder 
zusammenhängenden Bogenblätter berücksichtigt werden dürfen, 
wenn der Zeitungsvertrieb nicht mit der Zeit unverhältnis 
mäßig erschwert werden sollte. Anstatt dessen machte der 
Tarif Unterschiede zwischen ganzen, halben und viertel Bogen, 
zwischen Hauptblättern und Beilagen sowie zwischen inländischen 
und ausländischen Zeitungen. Diese Methode war roh und 
umständlich, der Staatssekretär Stephan hat sie später einmal 
als „Zollstocksystem" bezeichnet?) 
Für die praktische Anwendung des Tarifs ergaben sich 
zunächst schon dadurch Schwierigkeiten, das; er nicht klar war. 
Es stand nicht für jedermann ohne weiteres einwandfrei fest, 
was er unter einem Bogen zu verstehen hatte. Eine Erläuterung 
enthielten weder die Vorschriften des Regulativs noch der dazu 
erlassenen Ausführungsbestimmungen. Leidlich unschwer an 
wenden lies; sich der Tarif noch, so lange im Zeitungswesen 
keine kompilierten Verhältnisse obwalteten, d. h. so lange 
wenige Zeitungen erschienen und diese in der Mehrzahl ein 
gleiches Format und wenig Beilagen hatten. Als die Zahl 
der Zeitungen, ihr Format und ihr Umfang zunahmen, wurde 
die Gebührenberechnung schwieriger, es machte sich bei dem 
Tarif ein zweiter Uebelstand, der Mangel an Einfachheit 
bemerkbar. Hierzu kam, daß sich für neu erscheinende Zeitungen 
die Bogenzahl für ein Jahr von vornherein nicht genau 
bestimmen ließ Für die Gebührenbcrechnnng konnte zunächst 
nur die meist auf Schätzungen beruhende Angabe der Verleger 
über die Bogenzahl in Betracht gezogen werden. Schließlich 
war es unvermeidlich, daß während der Bezugszeiten Aende 
rungen in dem Umfange der Zeitungen eintraten. Hierüber 
fortlaufend genaue Kontrolle auszuüben, wäre für die Post 
äußerst schwierig gewesen. Ans diesem Grunde mußte es 
dabei bewenden, längere Zeit hindurch die einmal als Be- 
messungsgrnndlage für die Zeitnngsgebühr angenommene 
i) Stenogr. Ber. 1892/93 Bd. II S. 1415.
	        
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