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die in Folge des geringen Umfangs der Lastenbewegung kost
spielig war. Die Gewichtsunterschiede hätten nur in summa
rischer Weise, etwa lediglich nach der Zahl der losen oder
zusammenhängenden Bogenblätter berücksichtigt werden dürfen,
wenn der Zeitungsvertrieb nicht mit der Zeit unverhältnis
mäßig erschwert werden sollte. Anstatt dessen machte der
Tarif Unterschiede zwischen ganzen, halben und viertel Bogen,
zwischen Hauptblättern und Beilagen sowie zwischen inländischen
und ausländischen Zeitungen. Diese Methode war roh und
umständlich, der Staatssekretär Stephan hat sie später einmal
als „Zollstocksystem" bezeichnet?)
Für die praktische Anwendung des Tarifs ergaben sich
zunächst schon dadurch Schwierigkeiten, das; er nicht klar war.
Es stand nicht für jedermann ohne weiteres einwandfrei fest,
was er unter einem Bogen zu verstehen hatte. Eine Erläuterung
enthielten weder die Vorschriften des Regulativs noch der dazu
erlassenen Ausführungsbestimmungen. Leidlich unschwer an
wenden lies; sich der Tarif noch, so lange im Zeitungswesen
keine kompilierten Verhältnisse obwalteten, d. h. so lange
wenige Zeitungen erschienen und diese in der Mehrzahl ein
gleiches Format und wenig Beilagen hatten. Als die Zahl
der Zeitungen, ihr Format und ihr Umfang zunahmen, wurde
die Gebührenberechnung schwieriger, es machte sich bei dem
Tarif ein zweiter Uebelstand, der Mangel an Einfachheit
bemerkbar. Hierzu kam, daß sich für neu erscheinende Zeitungen
die Bogenzahl für ein Jahr von vornherein nicht genau
bestimmen ließ Für die Gebührenbcrechnnng konnte zunächst
nur die meist auf Schätzungen beruhende Angabe der Verleger
über die Bogenzahl in Betracht gezogen werden. Schließlich
war es unvermeidlich, daß während der Bezugszeiten Aende
rungen in dem Umfange der Zeitungen eintraten. Hierüber
fortlaufend genaue Kontrolle auszuüben, wäre für die Post
äußerst schwierig gewesen. Ans diesem Grunde mußte es
dabei bewenden, längere Zeit hindurch die einmal als Be-
messungsgrnndlage für die Zeitnngsgebühr angenommene
i) Stenogr. Ber. 1892/93 Bd. II S. 1415.