Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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gewisser  Verkehrsleistungen  erwachsen,  haben  die  Benutzer
Vergütungen  zu  entrichten,  die  dazu  bestimmt  sind,  möglichst
die  laufenden  Betriebs-  und  Unterhaltungskosten  sowie  die
Ausgaben  für  Verzinsung  und  Amortisation  des  Anlagekapitals
der  Verkehrseinrichtnng  zu  decken.  Wegen  der  Intensität  und
des  Jneinandergreifens  koniplizierter  Verkehrsleistungen  ist  es
im  allgemeinen  unmöglich,  die  Vergütungen  von  Fall  zu  Fall
so  zu  bemessen,  daß  sie  sich  jedesmal  den  Eigenkosten  einer
einzelnen  Verkehrsleistung  genau  anpassen.  Dementsprechend
wird  bei  Befolgung  des  Gebührenprinzips  nur  bezweckt,  durch
die  Gesamtheit  der  Vergütungen  die  Selbstkosten  der  ganzen
Verkehrseinrichtnng  ungefähr  zu  bestreiten.
Im  Postwesen  ist  die  Anwendung  des  GcbührenprinzipsZ
nach  neuere»  Anschauungen  für  die  wichtigen  Hauptdienstzweige
wünschenswert,  denn  diese  sind  so  allgemein  tveit  verbreitet
und  ausgebaut,  daß  ihre  Benutzung  überall  möglich  ist  und
jedermann  dieselben  Vorteile  zu  gewähren  vermag.  Eine
Benachteiligung  einzelner  Gegenden  oder  Bevölkerungsklassen
kann  kaum  stattfinden.  Die  Erzielung  eines  Reinertrages
zur  Kostendeckung  und  zum  weiteren  Ausbau  jener  Dienstztveige
kommt  nicht  in  Frage.  Voraussetzung  ist  allerdings,  daß  die
gesamte  Finanzlage  und  das  Vorhandensein  leistungsfähiger
Steuerquellen,  die  die  unteren  Bevölkerungsklassen  im  Verhältnis
nicht  unnötig  belasten,  die  Befolgung  des  Gebührenprinzips
rechtfertigen.
Die  Zugrundelegung  des  Gebührenprinzips  für  Postdienstleistuugen
  ist  der  Förderung  der  Volkwirtschaft  in  jeder  Weise
dienlich.  Namentlich  kann  dadurch  eine  Vereinheitlichung  der
Gebührensätze  und  auf  diese  Weise  eine  Erleichterung  des
Postverkehrs,  manche  Verbesserung  und  Ergänzung  erreicht
werden.  Bei  Anwendung  des  Gcbührenprinzips  bietet  sich
schließlich  auch  noch  die  Möglichkeit,  bestimmte  Leistungen  der
Post  —  wenigstens  zeitweise  —  gegen  ein  die  Eigenkvsten
nicht  deckendes  Entgelt  auszuüben,  tveil  es,  wie  bereits  erwähnt

h  Vgl.  auch  van  der  Borght  S.  10t  ff.  u.  S.  601  f.
            
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