Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Buchhaltung und Recht. 
Im Interesse wirtschaftlicher Klarheit in den Büchern ist 
zu fordern: 1. eine deutliche, jedermann verständliche Benennung 
der Konten; 2. die Vermeidung von „gemischten“ Konten im 
weiteren Sinne, z. B. die Vermengung von Aktiva und Schulden 
auf einem Konto (vgl. S. 46, 63). Bestanderfolgs-Konten sollen 
durch Abtrennung der Erfolgsverrechnung von der Bestands 
rechnung „gereinigt“ werden: Debitoren-Konto — Debitoren- 
Abschreibungs-Konto; Anlage-(Bestands-)Konten — Anlage- 
Abschreibungs-Konto (S. 113); Grundstücks-Konto — Grund 
stücks-Ertrags-Konto usf. Einige „gemischte“ Konten sind 
unvermeidlich (S. 77, Umsatzerfolgs-Konten); das Zinsen-, Pro 
visions-Konto und andere Ertrags-Konten sind insofern gemischt, 
als auf ihnen gewohnheitsmäßig Gewinne und Verluste verrechnet 
werden, obgleich auch das Zinsen-Konto beispielsweise durch 
Zerlegung in ein Zinseneinnahmen- und ein Zinsenausgaben- 
Konto „reines“ Erfolgs-Konto in vorgedaohtem Sinne werden 
kann; das S. 40 gezeigte Gruppen-Konto mildert die Nachteile 
der Vermengung. 
Unzulässig sind u. a. folgende buchtechnische Vermischun 
gen: Darlehnsforderungen, Kaufpreisforderungen und Beteili 
gungen an Tochtergesellschaften; Darlehns- und Kaufpreis 
forderungen im allgemeinen und im Falle eines und desselben 
Schuldners im besondern (Trennung der Konten im Hilfsbuch); 
Wertpapiere im börsentechnischen Sinne und Hypothekenforde 
rungen (Briefhypothek); aktive und passive, d. h. gegebene 
und empfangene Hypothekendarlehen; feste Darlehnsschulden 
und Warenschulden oder diese und Bankschulden auf einem 
Kontokorrent-Konto; empfangene Barkautionen und Waren 
kreditoren; Waren auf eigenem Lager und solche auf fremdem 
Lager. Rückständige Einzahlungen auf Beteiligungen, z. B. auf 
das Stammkapital, müssen auch auf den Konten getrennt wer 
den (Buchungen: G. m. b. H.-Beteiligungs-Konto 100 000, an 
Kasse (oder Bank) 70 000; an Resteinzahlungs-Konto 30 000), 
Die besondere Sicherheitsleistung für Geschäftsschulden soll so 
weit und so klar wie möglich zum Ausdruck kommen; z. B. ein 
durch Effektenpfand gesichertes Darlehn durch Verrechnung auf 
einem Elfektenlombard-Konto, Konto pfandgesicherter Forde 
rungen u. dgl
	        
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