Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Bnchhaltnng und Recht. 
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vergleiche auch die §§ 269, 270 BGB., §§ 447 , 448 HGB. über 
den Leistungs- und Erfüllungsort *). 
Die Vermögensveränderungen einer Privatwirtschaft voll 
ziehen sich nicht auf Grund von Eigentumsrechten, sondern 
infolge Abschlusses obligatorischer Verträge. Auf Grund eines 
solchen Rechtsverhältnisses erhält der Berechtigte das Recht, 
von einem andern ein Tun (oder ein Unterlassen) zu verlangen, 
er erwirbt einen Anspruch im Sinne des § 194 BGB.; z. B. per 
sönliche Forderungen nach § 241 BGB., Eigentumsrechte §§ 985f., 
Besitzansprüche § 861. Gebucht werden Leistungen, nicht Ver- 
mögensrechte [z. B. Jagd-, Fischerei-, Gewinnanteilsrechte], son 
dern Vermögenswerte. Gehen Verträge und die daraus sich er 
gebenden Leistungen (§ 241 BGB.) nicht auf eine geldwerte 
Leistung, so können sie auch nicht in der Vermögenswertreohnung, 
aber in Aufzeichnungen, die der Vertragskontrolle dienen, Auf 
nahme finden: Vorverträge (§ 154 BGB.), Sicherungsgeschäfte 
[wie Bürgschaft, Kautionen, Sicherungshypothek, Hinterlegung 
von Wertpapiei’en u. ä. ], aus denen nur eine bedingte Leistung 
resultiert, sind nicht Gegenstand der kontenförmigen Darstellung, 
obgleich sie möglich ist. Ebensowenig sind Ansprüche, die nicht 
nur auf eine Leistung gerichtet sind, sondern in der Nebenabreden 
getroffen worden sind, nicht buchungsfähig, beispielsweise Eigen 
tumsvorbehalt, Rückkaufsrecht bzw. -pflicht, Vorkaufsrecht usw. 
Nicht verbucht werden: 
d) Absolute und bedingte Verbindlichkeiten aus Verträgen 
(Ansprüche aus Dienst-, Werk-, Verwahrungs-, Miet- und Pacht 
verträgen), solange der Vertrag ohne Vorleistung oder Erfüllung 
bleibt, z. B. bei Zeitgeschäften (Ultimogeschäfte in Wert 
papieren); Haftpflicht aus verkauften Waren, d. h. Pflicht der 
kostenlosen Nachlieferung und des Ersatzes während der Ga 
rantiedauer; die Verbindlichkeiten aus Reportgeschäften, aus 
Konsortialgeschäften, aus passiven Pfandrechten dritter Per 
sonen, beispielsweise an eigenen Wertpapieren; vertragsmäßige 
Übernahme eines Risikos gegen eine Leistung, die Giroverbind- 
Hchkeiten aus begebenen Wechseln (Regreßpflicht), Verbindlich 
keiten aus Genußscheinen usf. 
1 ) Auch die Korrespondenz der Ältesten der Kaufmannschaft von 
Berlin, Nr. 1 von 1904.
	        
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