Bnchhaltnng und Recht.
173
vergleiche auch die §§ 269, 270 BGB., §§ 447 , 448 HGB. über
den Leistungs- und Erfüllungsort *).
Die Vermögensveränderungen einer Privatwirtschaft voll
ziehen sich nicht auf Grund von Eigentumsrechten, sondern
infolge Abschlusses obligatorischer Verträge. Auf Grund eines
solchen Rechtsverhältnisses erhält der Berechtigte das Recht,
von einem andern ein Tun (oder ein Unterlassen) zu verlangen,
er erwirbt einen Anspruch im Sinne des § 194 BGB.; z. B. per
sönliche Forderungen nach § 241 BGB., Eigentumsrechte §§ 985f.,
Besitzansprüche § 861. Gebucht werden Leistungen, nicht Ver-
mögensrechte [z. B. Jagd-, Fischerei-, Gewinnanteilsrechte], son
dern Vermögenswerte. Gehen Verträge und die daraus sich er
gebenden Leistungen (§ 241 BGB.) nicht auf eine geldwerte
Leistung, so können sie auch nicht in der Vermögenswertreohnung,
aber in Aufzeichnungen, die der Vertragskontrolle dienen, Auf
nahme finden: Vorverträge (§ 154 BGB.), Sicherungsgeschäfte
[wie Bürgschaft, Kautionen, Sicherungshypothek, Hinterlegung
von Wertpapiei’en u. ä. ], aus denen nur eine bedingte Leistung
resultiert, sind nicht Gegenstand der kontenförmigen Darstellung,
obgleich sie möglich ist. Ebensowenig sind Ansprüche, die nicht
nur auf eine Leistung gerichtet sind, sondern in der Nebenabreden
getroffen worden sind, nicht buchungsfähig, beispielsweise Eigen
tumsvorbehalt, Rückkaufsrecht bzw. -pflicht, Vorkaufsrecht usw.
Nicht verbucht werden:
d) Absolute und bedingte Verbindlichkeiten aus Verträgen
(Ansprüche aus Dienst-, Werk-, Verwahrungs-, Miet- und Pacht
verträgen), solange der Vertrag ohne Vorleistung oder Erfüllung
bleibt, z. B. bei Zeitgeschäften (Ultimogeschäfte in Wert
papieren); Haftpflicht aus verkauften Waren, d. h. Pflicht der
kostenlosen Nachlieferung und des Ersatzes während der Ga
rantiedauer; die Verbindlichkeiten aus Reportgeschäften, aus
Konsortialgeschäften, aus passiven Pfandrechten dritter Per
sonen, beispielsweise an eigenen Wertpapieren; vertragsmäßige
Übernahme eines Risikos gegen eine Leistung, die Giroverbind-
Hchkeiten aus begebenen Wechseln (Regreßpflicht), Verbindlich
keiten aus Genußscheinen usf.
1 ) Auch die Korrespondenz der Ältesten der Kaufmannschaft von
Berlin, Nr. 1 von 1904.