Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Buchhaltung  und  Recht.

Es  gibt  somit  rechtliche  und  wirtschaftliche  Verbindlichkeiten ­
  und  Vermögensteile,  die  nach  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger ­
  B.  nicht  verrechnet  werden,  in  der  Vermögensbilanz
bona  fide  keinen  Ausdruck  finden,  weil  sie  nicht  buchungsfähig
sind.  Die  B.  ist  eben  ein  Instrument  der  Wirtschaftsführung,
das  rechtliche  Moment  hat  sekundäre  Bedeutung,
e)  Nicht  verbucht  werden  fremdes  Eigentum,  Dienstkautionen ­
  der  Angestellten  in  Wertpapieren,  aktive  und  passive  Depots, ­
  Kommissionswaren  auf  seiten  des  Kommissionärs.  (Die
Eintragungen  in  Depot-  oder  Kommissionslagerbücher  bilden
keine  Grundlage  für  die  Bilanz,  sind  nicht  Bücher  der  Wertverrechnung.)

f)  Eine  reichsgerichtliche  Entscheidung  [2  D  784.  15.,  zitiert
in  der  Leipziger  Zeitschrift  für  deutsches  Recht,  1.  Juli  1916,
auch  Bank-Archiv,  April  1916]  beschäftigte  sich  mit  der  Sicherungsäbereignung
  in  den  Geschäftsbüchern.  Der  Gemeinschuldner ­
  hatte  einer  Bank  durch  Verträge  zur  Sicherung  eines  gewährten ­
  Kredits  sämtliche  Warenvorräte  der  Firma  zu  Eigentum
übertragen  und  die  Außenstände  abgetreten,  diese  Sicherung  in
den  Handelsbüchern  nicht  vermerkt,  weil  er  glaubte,  diese  Kreditsicherungsverträge ­
  seien  nichtig  im  Sinne  des  §  38  BGB.  Der
Angeklagte  wurde  wegen  unordentlicher  Buchführung  (§  240,
Ziff.  3  und  4  KO.)  für  strafbar  erklärt,  und  zwar  mit  folgender
Begründung  ;
Wenn  das  HOB.  dem  Kaufmann  die  Verpflichtung  auferlege,  in  den
Büchern  seine  Handelsgeschäfte  und  die  Lage  seines  Vermögens  nach  den
Grundsätzen  ordnungsmäßiger  Buchführung  ersichtlich  zu  machen  (§  38),
so  könnten  Kreditgeschäfte  von  der  Bedeutung,  wie  hier,  von  der  Eintragung ­
  nicht  ausgeschlossen  bleiben.  Gegenstand  der  Aufzeichnung  in
den  Geschäftsbüchern  seien  allerdings  nicht  die  einzelnen  Geschäftsabschlüsse ­
  als  solche,  sondern  lediglich  die  infolge  ihrer  Abwicklung  eintretenden ­
  Vermögensänderungen.  Solche  Veränderungen  brächten  aber,
und  zwar  in  erheblichem  Umfange,  die  Sicherungsverträge  hervor,  da
sie  nahezu  sämtliche  Bestandteile  des  Aktivvermögens  der  Gesellschaft
auf  das  Bankhaus  übergehen  ließen.  Handelsbücher,  die  diesen  Übergang
nicht  kenntlich  machten,  sondern  in  denen  nach  wie  vor  der  Inhaber  des
Geschäfts  als  Eigentümer  der  Warenvorräte  und  als  Gläubiger  der  auf
den  Konten  der  Käufer  vermerkten  Kaufpreisforderungen  erscheine,  gäben
sin  vollständig  falsches  Bild  von  dem  Vermögenszustande  der  Firma  und
könnten  eben  darum  nicht  als  ordnungsmäßig  geführt  gelten.
            
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