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Buchhaltung und Recht.
Es gibt somit rechtliche und wirtschaftliche Verbindlichkeiten
und Vermögensteile, die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
B. nicht verrechnet werden, in der Vermögensbilanz
bona fide keinen Ausdruck finden, weil sie nicht buchungsfähig
sind. Die B. ist eben ein Instrument der Wirtschaftsführung,
das rechtliche Moment hat sekundäre Bedeutung,
e) Nicht verbucht werden fremdes Eigentum, Dienstkautionen
der Angestellten in Wertpapieren, aktive und passive Depots,
Kommissionswaren auf seiten des Kommissionärs. (Die
Eintragungen in Depot- oder Kommissionslagerbücher bilden
keine Grundlage für die Bilanz, sind nicht Bücher der Wertverrechnung.)
f) Eine reichsgerichtliche Entscheidung [2 D 784. 15., zitiert
in der Leipziger Zeitschrift für deutsches Recht, 1. Juli 1916,
auch Bank-Archiv, April 1916] beschäftigte sich mit der Sicherungsäbereignung
in den Geschäftsbüchern. Der Gemeinschuldner
hatte einer Bank durch Verträge zur Sicherung eines gewährten
Kredits sämtliche Warenvorräte der Firma zu Eigentum
übertragen und die Außenstände abgetreten, diese Sicherung in
den Handelsbüchern nicht vermerkt, weil er glaubte, diese Kreditsicherungsverträge
seien nichtig im Sinne des § 38 BGB. Der
Angeklagte wurde wegen unordentlicher Buchführung (§ 240,
Ziff. 3 und 4 KO.) für strafbar erklärt, und zwar mit folgender
Begründung ;
Wenn das HOB. dem Kaufmann die Verpflichtung auferlege, in den
Büchern seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen (§ 38),
so könnten Kreditgeschäfte von der Bedeutung, wie hier, von der Eintragung
nicht ausgeschlossen bleiben. Gegenstand der Aufzeichnung in
den Geschäftsbüchern seien allerdings nicht die einzelnen Geschäftsabschlüsse
als solche, sondern lediglich die infolge ihrer Abwicklung eintretenden
Vermögensänderungen. Solche Veränderungen brächten aber,
und zwar in erheblichem Umfange, die Sicherungsverträge hervor, da
sie nahezu sämtliche Bestandteile des Aktivvermögens der Gesellschaft
auf das Bankhaus übergehen ließen. Handelsbücher, die diesen Übergang
nicht kenntlich machten, sondern in denen nach wie vor der Inhaber des
Geschäfts als Eigentümer der Warenvorräte und als Gläubiger der auf
den Konten der Käufer vermerkten Kaufpreisforderungen erscheine, gäben
sin vollständig falsches Bild von dem Vermögenszustande der Firma und
könnten eben darum nicht als ordnungsmäßig geführt gelten.