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Buchhaltung und Recht.
Es gibt somit rechtliche und wirtschaftliche Verbindlich
keiten und Vermögensteile, die nach den Grundsätzen ordnungs
mäßiger B. nicht verrechnet werden, in der Vermögensbilanz
bona fide keinen Ausdruck finden, weil sie nicht buchungsfähig
sind. Die B. ist eben ein Instrument der Wirtschaftsführung,
das rechtliche Moment hat sekundäre Bedeutung,
e) Nicht verbucht werden fremdes Eigentum, Dienstkautio
nen der Angestellten in Wertpapieren, aktive und passive De
pots, Kommissionswaren auf seiten des Kommissionärs. (Die
Eintragungen in Depot- oder Kommissionslagerbücher bilden
keine Grundlage für die Bilanz, sind nicht Bücher der Wert-
verrechnung.)
f) Eine reichsgerichtliche Entscheidung [2 D 784. 15., zitiert
in der Leipziger Zeitschrift für deutsches Recht, 1. Juli 1916,
auch Bank-Archiv, April 1916] beschäftigte sich mit der Siche-
rungsäbereignung in den Geschäftsbüchern. Der Gemeinschuld
ner hatte einer Bank durch Verträge zur Sicherung eines ge
währten Kredits sämtliche Warenvorräte der Firma zu Eigentum
übertragen und die Außenstände abgetreten, diese Sicherung in
den Handelsbüchern nicht vermerkt, weil er glaubte, diese Kre
ditsicherungsverträge seien nichtig im Sinne des § 38 BGB. Der
Angeklagte wurde wegen unordentlicher Buchführung (§ 240,
Ziff. 3 und 4 KO.) für strafbar erklärt, und zwar mit folgender
Begründung ;
Wenn das HOB. dem Kaufmann die Verpflichtung auferlege, in den
Büchern seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen (§ 38),
so könnten Kreditgeschäfte von der Bedeutung, wie hier, von der Ein
tragung nicht ausgeschlossen bleiben. Gegenstand der Aufzeichnung in
den Geschäftsbüchern seien allerdings nicht die einzelnen Geschäfts
abschlüsse als solche, sondern lediglich die infolge ihrer Abwicklung ein
tretenden Vermögensänderungen. Solche Veränderungen brächten aber,
und zwar in erheblichem Umfange, die Sicherungsverträge hervor, da
sie nahezu sämtliche Bestandteile des Aktivvermögens der Gesellschaft
auf das Bankhaus übergehen ließen. Handelsbücher, die diesen Übergang
nicht kenntlich machten, sondern in denen nach wie vor der Inhaber des
Geschäfts als Eigentümer der Warenvorräte und als Gläubiger der auf
den Konten der Käufer vermerkten Kaufpreisforderungen erscheine, gäben
sin vollständig falsches Bild von dem Vermögenszustande der Firma und
könnten eben darum nicht als ordnungsmäßig geführt gelten.