Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Buchhaltung und Recht. 
Es gibt somit rechtliche und wirtschaftliche Verbindlich 
keiten und Vermögensteile, die nach den Grundsätzen ordnungs 
mäßiger B. nicht verrechnet werden, in der Vermögensbilanz 
bona fide keinen Ausdruck finden, weil sie nicht buchungsfähig 
sind. Die B. ist eben ein Instrument der Wirtschaftsführung, 
das rechtliche Moment hat sekundäre Bedeutung, 
e) Nicht verbucht werden fremdes Eigentum, Dienstkautio 
nen der Angestellten in Wertpapieren, aktive und passive De 
pots, Kommissionswaren auf seiten des Kommissionärs. (Die 
Eintragungen in Depot- oder Kommissionslagerbücher bilden 
keine Grundlage für die Bilanz, sind nicht Bücher der Wert- 
verrechnung.) 
f) Eine reichsgerichtliche Entscheidung [2 D 784. 15., zitiert 
in der Leipziger Zeitschrift für deutsches Recht, 1. Juli 1916, 
auch Bank-Archiv, April 1916] beschäftigte sich mit der Siche- 
rungsäbereignung in den Geschäftsbüchern. Der Gemeinschuld 
ner hatte einer Bank durch Verträge zur Sicherung eines ge 
währten Kredits sämtliche Warenvorräte der Firma zu Eigentum 
übertragen und die Außenstände abgetreten, diese Sicherung in 
den Handelsbüchern nicht vermerkt, weil er glaubte, diese Kre 
ditsicherungsverträge seien nichtig im Sinne des § 38 BGB. Der 
Angeklagte wurde wegen unordentlicher Buchführung (§ 240, 
Ziff. 3 und 4 KO.) für strafbar erklärt, und zwar mit folgender 
Begründung ; 
Wenn das HOB. dem Kaufmann die Verpflichtung auferlege, in den 
Büchern seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den 
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen (§ 38), 
so könnten Kreditgeschäfte von der Bedeutung, wie hier, von der Ein 
tragung nicht ausgeschlossen bleiben. Gegenstand der Aufzeichnung in 
den Geschäftsbüchern seien allerdings nicht die einzelnen Geschäfts 
abschlüsse als solche, sondern lediglich die infolge ihrer Abwicklung ein 
tretenden Vermögensänderungen. Solche Veränderungen brächten aber, 
und zwar in erheblichem Umfange, die Sicherungsverträge hervor, da 
sie nahezu sämtliche Bestandteile des Aktivvermögens der Gesellschaft 
auf das Bankhaus übergehen ließen. Handelsbücher, die diesen Übergang 
nicht kenntlich machten, sondern in denen nach wie vor der Inhaber des 
Geschäfts als Eigentümer der Warenvorräte und als Gläubiger der auf 
den Konten der Käufer vermerkten Kaufpreisforderungen erscheine, gäben 
sin vollständig falsches Bild von dem Vermögenszustande der Firma und 
könnten eben darum nicht als ordnungsmäßig geführt gelten.
	        
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