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Geschäftsunkosten.
zur Darstellung kommen, beispielsweise Inkasso-Konto nostro
für eigene Inkassoaufträge (siehe S. 208), Depot-Konto nostro
für ein Depot bei anderen Banken, Lombard-Konto nostro für
eigene Lombardschulden u. ä.
y) Konten der Depositenkassen und Zweiggeschäfte bzw.
der Zentrale.
()’) Konten für Schulden und Forderungen aus gemeinschaft
lichen Geschäften (vgl. 34. Abschnitt.
30. Abschnitt.
Die Geschäftsunkosten.
a) Allgemeine Geschäftsunkosten sind Ausgaben für die
Unternehmung als einheitlichen Organismus x ), also für geschäft
liche (nicht aber für private, dem Erwerbszweck fremde) Zwecke.
Ihre Verrechnung erfolgt auf einem Sammel-Konto: Geschäfts
kosten-Konto, Handlungsunkosten-Konto, Spesen-Konto genannt,
oder auf beliebig spezialisierten Einzel-Konten (vgl. S. 47 f.).
b) Besondere Unkosten: 1. Für eigene Rechnung, die für die
Anschaffung, Herstellung oder den Verkauf eines bestimmten
Vermögensteiles verausgabt werden. Solche Unkosten müssen
als Bestandteile der Anschaffungs-, Herstellungs- oder Selbst
kosten bzw. des Erlöses durch unmittelbare Belastung des Ver
mögens-Kontos oder durch mittelbare Verbuchung verrechnet
werden (z. B. Warenspesen).
2. Unkosten für fremde Rechnung sind Forderungen des ver
ausgabenden Unternehmers und als solche unmittelbar mit dem
Personen-Konto des zur Erstattung Verpflichteten oder zunächst
auf einem Zwischen-Konto mit nachträglicher Umbuchung auf
Personen-Konto zu verrechnen. (Siehe S. 254, A 1.)
3. Für gemeinschaftliche Rechnung vgl. „Gemeinschafts
geschäfte“, 34. Abschnitt.
Über die Verrechnung einzelner Unkostenarten vgl. Waren
handel, Effektenhandel, produzierende Gewerbe.
Die Unkosten für eigene Rechnung werden 1. als Jahres
verlust verbucht (Gewinn und Verlust Soll); 2. mit dem näch-
1 ) Vgl. Privatwirtschaftslehre, §§ 28 fl.