Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Bestandsbuehführimg.

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schatter  gesetzlich  oder  vertraglich  beschränkt  (§§  122,  169
HGB.).  Kapitalgesellschaften  (Aktienvereine)  kennen  keinen  persönlichen ­
  Konsumtionsfonds.

4.  Abschnitt.
Systeme  kaufmännischer  Buchhaltung.
Das  Vermögen  einer  Unternehmung  besteht  aus  Einzelteilen
(Bargeld,  Bankguthaben,  Wechsel,  Waren,  Fabrikate,  Grundstücke ­
  usf.  Vgl.  S.  20),  die  wir  mit  a v  a 2 ,  a 3  .  .  .  .  a n  bezeichnen.
Ihre  Summe,  das  Gesamtvermögen,  sei  ZA  (Aktiva);  die  Teilwerte
  der  Schulden  (Buchschulden,  Wechsel-,  Darlehnschulden
usw.)  seien  p v  p 2 ,  p s  .  .  .  p  ,  ihre  Summe  ZP.  Demnach  ist
a i  H -  a 2  “k  a s  "h  a n  ~
Pi  +  Pi  +  Pa  +  +  P:t=  2 p -
Das  Kapital  K  berechnet  sich  aus  dem  Wertunterschied
zwischen  Aktiva  und  Schulden.  Bezeichnen  wir  das  Kapital  bei
der  Gründung  der  Unternehmung  bzw.  das  Anfangskapital  bei
Beginn  eines  Rechnungs-(Bilanz-)jahres  mit  K g ,  so  ist
K 0  =  ZA  —  ZP  (Kapitalgleichung).  (1)-Der
  Geschäftsbetrieb  bewirkt  eine  fortgesetzte  Veränderung
des  Vermögens  und  der  Schulden  und  damit  auch  des  Kapitals.
Das  Ergebnis  dieser  Veränderungen  whd  für  das  Ende  eines  Geschäftsjahres ­
  durch  die  Aufstellung  des  Inventars  festgehalten
(Seite  20).  Die  Vermögensteile  und  die  Schulden  am  Ende  eines
Bechnungs-  oder  Wirtschaftsjahres  werden  naturgemäß  eine
andere  Zusammensetzung  haben  wie  die  anfänglichen  Bestände.
Bezeichnet  man  die  Teilwerte  am  Ende  des  Jahres  mit  a lt  a 2 >  •  •  •»
Pii  Pi,  ■  •  •,  so  ergibt  sich:
a i  +  a 2  +  %  +  •  •  •  +  a n  —  ^A'
Pl  +  ?2  +  Ps  +  •  •  •  +  Pn  —  2P'-Das
  Kapital  am  Ende  des  Geschäftsjahres  K 1  berechnet  sich  •
wieder  aus  dem  Wertunterschied  des  Vermögens  und  der  Schulden:
K x  —  ZA'  —  ZP'  (I)
            
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