7. Die Versicherungsbehörden nach der Reichsversicherungsordnung v. 19. Juli 1911. 131
Die Kosten der Versicherungsämter trägt der Staat und, sofern das Versiche
rungsamt bei einer gemeindlichen Behörde errichtet ist, der Gemeindeverband.
Jedoch haben die Versicherungsträger die in Spruchsachen entstehenden Baraus
lagen des Verfahrens mit Ausnahme der Bezüge der Versicherungsvertreter zu
erstatten.
2. Das Oberversicherungsamt. Die Oberversicherungsämter, welche
die Geschäfte der Reichsversicherung als höhere Spruch-, Beschluß- und Aufsichts
behörde wahrnehmen, werden in der Regel für den Bezirk einer höheren Ver
waltungsbehörde (z. B. für Preußen einer Regierung) errichtet. Sie können nach
Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörden an höhere Staatsbehörden ange
gliedert oder auch als selbständige Staatsbehörden organisiert werden. Mehrere
Bundesstaaten können auch für ihre Gebiete oder Teile davon ein gemeinsames
Oberversicherungsamt errichten.
Wird das Oberversicherungsamt an eine höhere Staatsbehörde angegliedert,
so ist ihr Leiter (z. B. in Preußen der Regierungspräsident) zugleich der Vorsitzende.
Als sein ständiger Stellvertreter wird ein Direktor des Oberversicherungsamts bestellt.
Die Vorsitzenden der selbständigen Oberversicherungsämter führen die Dienstbe
zeichnung, welche ihnen nach Landesrecht beigelegt wird.
Das Oberversicherungsamt hat außer dem Vorsitzenden (Direktor) mindestens
noch ein ständiges Mitglied. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu
bestellen.
Die Mitglieder werden im Hauptamt oder für die Dauer des Hauptamts aus
der Zahl der öffentlichen Beamten, der Direktor auf Lebenszeit oder nach Landes
recht unwiderruflich ernannt.
Neben den ständigen Mitgliedern stehen die B e i f i tz e r des Oberversicherungs
amts. Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Versicherten gewählt.
Die Beisitzer aus dem Arbeitgeber stände werden zur Hälfte von den
Arbeitgebermitgliedern im Ausschuß der Jnvaliden-Versicherungsanstalt und zur
anderen Hälfte von den Vorständen der zuständigen Träger der Unfallversicherung
gewählt. Dabei bestimmen die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die See-Berufs-
genosfenfchaft und die Ausführungsbehörde eine Vertrauens-Berufsgenossenschaft
oder -Ausführungsbehörde, die ihr Wahlrecht wahrnimmt. Die Beisitzer aus
dem Stande der Versicherten werden von den Versicherungsvertretern
bei den Versicherungsämtern des Bezirks des Oberversicherungsamts nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung für die Beisitzer
aus den Arbeitgebern erläßt das Reichsversicherungsamt, die für die Beisitzer aus
den Versicherten die oberste Verwaltungsbehörde.
Bei dem Oberoersicherungsamt werden für die Erledigung von Spruchsachen
eine oder mehrere Spruchkammern und für die Erledigung von Beschlußsachen
eine Veschlußkammer errichtet. Die Spruchkammer besteht aus einem
Mitgliede des Oberversicherungsamts als Vorsitzendem und je zwei Beisitzern aus
dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten. Die Beschlußkammer besteht
aus dem Vorsitzenden des Oberversicherungsamts, einem zweiten Mitgliede und zwei
Beisitzern der Arbeitgeber und der Versicherten.
Die Aufsicht über die Oberversicherungsämter wird von der staatlichen
obersten Verwaltungsbehörde geführt. Die Bureau-, Kanzlei - und U n t er
be a m t e n des Oberversicherungsamts, die der Staat zu stellen hat, haben Rechte
und Pflichten der Staatsbeamten, wenn sie im Hauptamt und nicht nur vorüber
gehend oder zur Vorbereitung beschäftigt werden. Die K o st e n der Oberversiche
rungsämter trägt der Staat, die Versicherungsträger haben jedoch für jede Spruch-