Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
21 
ausgenommen ist, auf die Dauer von längstens zwei Monaten aufschieben, 
soweit es sich nicht um die Pfändung von Gegenständen des beweglichen 
Vermögens oder um die zwangsweise Pfandrechtsbegründung handelt. Eine 
solche Aufschiebung ist unzulässig, wenn das Prozeßgericht bereits gemäß 
§§15 oder 16 eine Zahlungsfrist bewilligt hat. 
(2) Auf die Bewilligung der Aufschiebung finden die Bestimmungen des 
§ 15, Absatz 1 bis 4, entsprechende Anwendung. 
Richterliche Stundung für den Kriegsschauplatz. 
§ 19. 
Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihre ständige geschäftliche 
Niederlassung in einem Gebiete haben, in dem infolge der kriegerischen 
Ereignisse die Tätigkeit des Gerichtes zeitweise eingestellt wurde, kann das an 
gerufene Gericht für Verpflichtungen aller Art Stundung gewähren (§§ 15 und 16) 
und ebenso aussprechen, daß Rechtsnachteile, die für den Fall nicht rechtzeitiger 
Erfüllung vereinbart worden sind, mit Ausnahme der Pflicht zur Zahlung von 
Verzugszinsen, nicht eintreten oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen 
^ es § 18 finden auf solche Personen ohne Rücksicht auf die Art der Forderung 
Anwendung, zu deren Gunsten Exekution geführt wird. 
Gegenseitigkeitsrecht. 
§ 20. 
^ Insoweit Gläubiger, die im Inland ihren Wohnsitz (Sitz) 
a Een, in einem anderen Staate privatrechtliche Forderungen 
nur in geringerem Ausmaße oder unter weitergehenden Beschrän- 
u ngen geltend machen können, als in dieser Kaiserlichen Ver- 
0r dnung bestimmt ist, unterliegen die Forderungen von Gläubi- 
g ® rn , die in diesem Staate ihren Wohnsitz (Sitz) haben, den 
g eichen Einschränkungen. 
Schlußbestimmungen. 
§ 21 
Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung, die Ausnahmen von 
der allgemeinen Stundungsanordnung, die im § 2, Z. 1 bis 7, 9 un , tm 
ln den §§ 3 bis 8 dieser Kaiserlichen Verordnung festgesetzt sind, zu erweitern 
°der einzuschränken sowie die Bestimmungen der §§ 9 bis 20 abzuändern o er 
zu ergänzen, soweit die wirtschaftlichen Bedürfnisse dies erfordern. 
§ 22. 
(1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Oktober 1914 
ln Wirksamkeit. Gleichzeitig treten die Kaiserliche Verordnung 
v ° m 13. August 1914, RGBl. Nr. 216, und die Ministerial-Verord- 
nu ng vom 5. September 1914, RGBl. Nr. 237, außer Kraft. 
. . (2) Mit der Durchführung dieser Kaiserlichen Verordnung ist Mein Justiz- 
uunister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern beauftragt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.