fullscreen : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  50—53.

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son  en  eine  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  entbehrlich  machende  Fürsorge ­
  als  vorliegend  anerkennen  wollen,  denen  der  dauernde  Bezug  ihrer
Renten  oder  Pensionen  in  ausreichendem  Maße  gewährleistet  ist.  Dies  trifft
bei  den  Beamten  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  und  unter  gewiffen  Voraussetzungen ­
  bei  anderen  öffentlichen  Beamten  zu,  insbesondere  aber  auch  bei  den
auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  rentenberechtigten  Personen,  und  zwar
deshalb,  weil  für  etwa  zahlungsunfähig  werdende  Bcrufsgenossenschaften  in
letzter  Linie  das  Reich  (eventuell  der  Staat)  einzutreten  hat.  Eine  gleiche
Sicherheit  ist  den  auf  Grund  des  Haftpflichtgesetzes  rentenberechtigten  Personen
nicht  immer  geboten;  es  stehen  ihnen  häufig  Private  als  Schuldner  gegenüber,
deren  Verhältnisse  sich  derart  gestalten  können,  daß  sie  zur  Weiterzahlung  der
Rente  nicht  mehr  im  Stande  sind.  Deshalb  und  da  die  Feststellung,  ob  im
Einzclfalle  die  Rente  ausreichend  gesichert  ist,  kaum  möglich,  jedenfalls  aber
mit  erheblichen  Schwierigkeiten  verknüpft  sein  würde,  ist  des  Haftpflichtgesetzes
in  den  §§.  4  und  34  des  I.  u.  A.V.G.  überhaupt  nicht  Erwähnung  gethan."
<A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  148.)
50.  Mindestens,  wenigstens.  Nach  dem  Gesetzentwürfe  (§.  3)  sollte
die  Versicherungspflicht  auf  diejenigen,  welche  Pensionen  oder  Wartegelder  vom
Reiche  einem  Bundesstaate  oder  Kommunalverbande  empfangen  oder  eine  Unfallrente ­
  beziehen,  allgemein  und  unabhängig  von  einem  zu  stellenden  Antrage
keine  Anwendung  finden,  wenn  die  Pension,  Wartegeld  oder  Unfallrente  den
Höchst  betrag  der  Invalidenrente  erreichte.  Einen  solchen  kennt  das  Gesetz  in
der  Gestalt,  wie  es  vorliegt,  nicht  mehr.
51.  Mindestbetrag  der  Invalidenrente.  Derselbe  beläuft  sich
auf  114,70  Mk.;  nur  während  der  ersten  5  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  kann  der  Mindestbetrag  bis  auf  110,04  Mk.  vermindern.  Diese  Ausnahmebestimmung ­
  kann  nicht  für  die  obige  allgemein  und  dauernd  geltende
Begrenzung  der  Befugniß,  auf  Antrag  von  der  Versicherungspflicht  befreit  zu
werden,  Anwendung  finden.  Man  kann  den  Betrag  von  110,94  Mk.  auch  nicht
während  der  Uebergaugszeit  als  Maßstab  anwenden,  da  er  nicht  einmal
während  deren  ganzer  Dauer  feststeht,  vielmehr  im  Laufe  derselben  anwächst,
man  also  überhaupt  eines  festen  Maßstabes  der  Absicht  des  Gesetzes  zuwider
entbehrte.  Gebhard,  Kommentar  Anm.  18  zu  §.  4.  Vergl.  auch  A.  N.  f.
Sachsen  l.  S.  57.
5«.  Die  Bestimmung  des  §.  4  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.,  wonach  die
Empfänger  von  Unfallrente  von  der  Versicherungspflicht  zu  befreien  sind,  beschränkt ­
  den  Kreis  der  Personen,  für  welche  das  Gesetz  eintritt;  im  Gegensatz ­
  dazu  beschränkt  die  Bestimmung  des  §.  9  Abs.  2,  wonach  eine  durch  einen
Unfall  herbeigeführte  Erwerbsunfähigkeit  einen  Anspruch  auf  Invalidenrente
nur  in  beschränktem  Maße  hervorruft,  den  G  egenstand  .der  Versicherung.
Vergl.  die  Begründung  S.  75  u.  76.  Der  Kreis  der  Personen  wird  durch  die
Bestimmung  nicht  blos  in  Betreff  Derjenigen,  welche  selbst  einen  Unfall  erleiden, ­
  sondern  auch  in  Betreff  der  Hinterbliebenen  Wittwe  und  Ascendenten
  der  durch  einen  Unfall  verunglückten  Personen  eingeschränkt.  Entscheidend ­
  ist  der  Anspruch  auf  Unfallrente,  gleichgiltig  ist,  ob  der  Anspruch
durch  einen  eigenen  Unfall  oder  den  eines  Angehörigen  erwachsen  ist.
53.  „Jährliche  Rente".  Während  in  §.  9  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.
die  auf  Grund  der  Gesetze  über  Unfallversicherung  zu  leistende  Rente  auch  die
statt  ihrer  gewährte  Kapitalabfindung  mit  umfaßt  (s.  Sten.Verh.  1213C
und  1208  C),  ist  das  bei  der  Bestimmung  des  §.  4  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.
durch  den  Zusatz  „jährliche"  ausgeschlossen.  Wer  wegen  seines  auf  Grund  des
Unfallversichcrungsgesetzes  entstandenen  Rcntenanspruchs  durch  eine  Kapitalzahlung ­
  abgefunden  ist,  ist,  wenn  er  eine  dem  I.  u.  A.V.G.  unterstehende
Beschäftigung  betreibt,  zur  Stellung  des  Antrags  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht ­
  nicht  berechtigt.
            
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