fullscreen: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Kleinschmiede-Gesellen. 
361 
Schlagen thäte, der soll einen Floreen zu Straff verfallen seyn, 
^uszgenommen Blut oder Blau, dasz soll der Voigt zu richten 
^ächt haben. 
23) Zum Dreyundzwantzigsten so ein Geselle oder Jünger 
^Baub nimbt und will wieder herumbschicken, so sollen die Ört- 
S^sellen, zuvor sie ihm umb Arbeit umbsehen, in seines gewesenen 
^^isters Hausz gehen und fragen, wie er von ihm abgeschieden 
darnach sich ein jeder weisz zu richten. 
24) Zum Vierundzwantzigsten so ein Geselle oder Jünger 
^hrlaub bekähme von einem Meister, und der Geselle oder Jünger 
Selber Uhrlaub nehmen würde und aber ferner in der Stadt arbeiten 
so soll er den selbigen Sontag und nicht in der Wochen 
^Oibsenden ; und so ers versehe und den Sontag, in welchen er 
seinen Meister losz geworden, nicht umbsenden würde, so soll 
Woche feyren bisz auff den folgenden Sontag, alszdan mag 
wieder umbsenden und in das \ aterhausz gehen und (oder 
Meisters Hausz); wer aber über diesen Articul thun würde, der 
in der (Gesellen und Jünger Straffe verfallen seyn umb ein 
^chlohn ohne alle Gnade. 
25) Zum Fünffundzwantzigsten soll sich kein (%esell oder J^ger 
^'^terstehen den Ladenschlüszel über Nacht auszerhalb der Stadt 
iwingen, es were dan Sache, dasz ein Meister vor der Stadt 
'^’^hnete, darbey er arbeiten möchte ; so aber einer von den Gesellen 
^.'^er Jünger den Schlüszel zu der Laden verlieren würde, der soll 
andern Schlüszel zu verschaffen schuldig seyn, darzu neben 
den Gesellen und Jünger ein Wochlohn zu geben verpflichtet 
alle (inade. 
. 26) Zum Sechsundzwantzigsten so einer dem andern fur einen 
oder Hieb schelten würde, das ers ihme nicht kt^te da,^ 
der soll einen Floreen zu Straff verfallen seyn; schelt sich 
einer selber und wird überwunden, der soll m doppelter 
' ^*'^ffe verfallen seyn ohne alle Gnade. 
27) Zum Siebenundzwantzigsten so sichs zutragen würde, dasz 
'''■ (Gesellen oder Jünger so hart mit Scheltworte 
,orten angreiffen 
'^»esellen oder Jünger so hart mit - . 
dasz sie sich vor der Latlen unter einantler n.ch. vergle.chen 
, ""ten, so sollen die sämtlichen Meisters, die unsers Ambtes smd, 
Zu ' • 
Mülff, 
e nehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.