Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Kleinschmiede-Gesellen.

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und  geschehen  ist,  damit  manniches  Unheil  vorgebauet  werde,
es  Sache  were,  das  einer  darüber  beschlagen  würde,  der  solche  obgemeldte
  Gewehr  bey  sich  verhalten  würde,  der  soll  ohne  alle
Gnade  ein  Wochlohn  verfallen  seyn.
16)  Zum  Sechtzehnden  soll  keiner  bey  der  Gesellen  Schencke
mehr  Hier  verspilden  alsz  er  mit  einer  Han  dt  bedecken  kan,
aber  darüber  beschlagen  würde,  so  soll  derselbige  in  vier  herd-Straffe
  verfallen  seyn.
17)  Zum  Siebenzehnden  soll  kein  Gesell  oder  Jünger  mehf
Hier  zu  sich  nehmen  alsz  er  vertragen  kan,  darmit  er  kein  Unflab^
von  sich  gebe  in  des  Vaters  Hausze,  so  aber  einer  darüber  he
schlagen  würde,  und  der  Vater  und  Mutter  oder  sein  Gesind  darüber
klagen  würden,  der  soll  ein  Wochlohn  zur  Straff  verfallen  se^ri
ohne  alle  Gnade,  wasz  er  zu  Lohn  hat.
18)  Zum  Achtzehnden  soll  kein  Geselle  oder  Jünger  von  der
Gesellen  Hier  ohne  Uhrlaub  von  den  Tische  auffstehen  oder  nieder
setzen  gehen,  zu  dehme  auch  seine  vorige  beseszene  Stelle  warten,
wie  auch  keinen  frembden  an  Tisch  nöhtigen,  so  lang  alsz  Gesellen
und  Junger  Hier  währt;  so  darüber  einer  thäte,  der  soll  in  ac
Ferd.  Straffe  verfallen  seyn.

19)  Zum  Neuntzehnden  soll  auch  kein  Geselle  oder  Jünger

sieb

unterstehen,dasz  er  von  der  Gesellen  Hier  einer  berüchtigten  FrauenS
persohn  oder  einen  unehrlichen  Mann  schencke  oder  dasz
über  den  Renstein  tragen  einem  zu  schencken;  so  einer  darüb^c
thäte,  der  soll  in  8  Ferd.  Straffe  verfallen  seyn.
20)  Zum  Zwantzisten  soll  kein  Gesell  oder  Jünger  sich  untef
stehen  oder  verdriesten,  wenn  sie  eine  freye  Schencke  haU^^'^’
Wärffel  oder  Karten  oder  andere  Spiel  auf  den  Tisch  zu  bring^'^
so  einer  darüber  thun  wird,  der  soll  zu  Straff  geben  ein  Woch^b^
21)  Zum  Einundzwantzigsten  soll  kein  Gesell  oder  Jünger
finden  laszen  auff  dem  Spielplätze  oder  sonsten  andern  Ortern,
die  Jungen  oder  losz  Volck  sich  zusammengesellet,  es  sey
oder  Jünger;  der  darüber  beschlagen  würde,  soll  ohne  alle  Gna
ein  Wochlohn  verfallen  seyn.  ^
22)  Zum  Zweyundzwantzigsten  sollen  sich  die  (Gesellen
Jünger  in  des  Vaters  Hause  einsahm  und  friedlich  verhalten,  "  ^
sie  die  Schencke  haben  oder  sonsten  trincken,  und  so
einen  Hader  oder  Zanck  anfangen  würde  oder  sich  mit  einan

sieb
dar
die
            
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