Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Kleinschmiede-Gesellen.

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dieweil  die  Lade  offen  stehet;  im  Fall  einer  mit  den  andern  wasz
thun  hätte,  dasz  den  Handtwerck  zuwiedern  wäre,  der  klage
^'eweilen  die  Lade  offen  stihet,  und  welcher  dasz  verschweigen
"ürde  und  darnach  offenbahren  thäte,  soll  in  doppelter  Straffe
^^tfallen  seyn.
lo)  Zum  Zehenden  wann  ihrer  zwene  mit  einander  fur  der
etwas  zu  thun  hätten  und  sie  eldar  von  Gesellen  und  Junger
Kestraffet  werden  der  Sache  gemesze  und  sie  darüber  von  ('Csel  en
Jünger  mit  trotzigem  (iemühte  weichhafftig  würden  une
"¡cht  wollen  straffen  laszen  und  über  die  Thürschwellen  hinausz
so  soll  er  Gesellen  und  Jünger  ein  Wochlohn  zu  .  tra
'^"••fallen  seyn,  und  zu  verstehen  ein  solch  Wochlohn,  was  selbige
^^sell  zu  Lohn  hat.  Tritt  er  aber  wieder  herein,  so  ist  er  in
^^Ppelter  Straffe  verfallen.

11)  Zum  Elfften  so  ihrer  zwee  für  der  Lad  etwas  zu  t  un
und  einer  den  andern  liegen  straffete,  er  sey  Gesell  o  er
der  soll  in  8  Ferd.  Straffe  verfallen  seyn.
12)  Zum  Zwölfften  so  ein  frembder  (iesell  oder  ^
^^ndert  kommt,  der  soll  auff  dasz  Erste  4  Woc  °
einschreiben  in  der  (Gesellen  Buch.  Ein  Gesell  gie^  1  -
^"^hreibegeldt  8  Ferd.,  ein  Jünger  aber  giebt  4  F^rd.
,  13)  Zum  Dreyzehnden  so  die  Gesellen  und  Jünger  zusammen
^^Umen  auf  dasz  Vierwochengeboht,  so  soll  ein  je  J  g
Lade  Indien  .Au^kggelclt  4  Fenk,  ein  gemaditerGeseHgnd^
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ohne  alle  Gnade,  was  er  zu  Lohn  hat.
            
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