Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Die  durch  die  Amortisation  verursachte  Ungleichheit  wird
dann  entschieden  weniger  schroff  sein,  als  wenn  das  gesellschaftliche ­
  Band  zerschnitten  würde  und  der  Aktionär
nur  mehr  obligatorisch  mit  der  Gesellschaft  verbunden
bleibt.
Wird  durch  die  Amortisation  das  Aktienrecht  vernichtet ­
 1 ),  so  ist  man  vor  eine  schwere  Entscheidung  gestellt; ­
  was  geschieht,  wenn  nach  Beendigung  der  Amortisation ­
  alle  Aktienrechte  vernichtet  sind?  Es  ist  dann
niemand  mehr  da,  der  ein  Anrecht  auf  das  Gesellschaftsvermögen ­
  hätte.  Dieses  wäre  dann  mit  der  Vernichtung
der  letzten  Aktie  herrenloses  Gut  geworden,  das  dem
Staate  zufiele  oder  als  bonum  vacans  von  jedermann  okkupiert ­
  werden  könnte,  denn  mit  der  Einziehung  der  letzten
Aktie  ist  die  Personen  Vereinigung 2  3 ),  auf  welcher  die  Aktiengesellschaft ­
  notwendigerweise  beruht,  beseitigt.  Auch  die
Amortisation  aller  Aktien  bis  auf  eine,  ist  nicht  denkbar
sie  müsste  denn  speziell  gewollt  sein  und  der  Erfolg  wäre
wieder  ein  vorzeitiges  und  unfreiwilliges  Ende  der  Gesellschaft. ­
  Die  Liquidation  wird  bei  der  Amortisation  der
Aktien  gar  nicht  erstrebt,  denn  mit  dem  Momente  der
Rückzahlung  der  letzten  Aktien  hebt  sich  die  finanzielle
Lage  der  Gesellschaft  ganz  bedeutend.  Die  zur  Amortisation
jährlich  bestimmte  Summe  wird  frei  und  kann  zu  andern
Zwecken  verwendet  w r erden.  Die  Genussaktionäre  haben
somit  das  grösste  Interesse  am  Fortbestehen  der  Gesellschaft; ­
  indem  ihre  Gewinnchancen  wachsen,  während  ein
Risiko  nicht  mehr  im  gleichen  Masse  vorhanden  ist.  Vom
Untergange  der  Gesellschaft  haben  die  Aktionäre  gar  nichts
zu  erwarten.  Der  Irrtum,  dass  die  Amortisation  das  Aktienrecht ­
 8 )  zerstören  müsse,  falls  nicht  etwas  anderes  ausdrücklich ­
  festgesetzt  sei,  beruht  auf  einer  zu  engen  Auf') ­

  Behrend,  1.  c.,  889.
2 )  Lehmann,  RdAG  2  511.
3 )  Mayer,  1.  c.,  57.
            
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